Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 13 - Querverweise

Artikel 13

Querverweise

Erhalten Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU in Artikel 7 genannte Informationen, können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Gewährleistung der Vollständigkeit und der Qualität des Sanierungsplans gemäß Kapitel I Abschnitt III zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 7 Querverweise auf diese Informationen akzeptieren.