Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 13 - Querverweise

Artikel 13

Querverweise

Erhalten Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU in Artikel 7 genannte Informationen, können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Gewährleistung der Vollständigkeit und der Qualität des Sanierungsplans gemäß Kapitel I Abschnitt III zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 7 Querverweise auf diese Informationen akzeptieren.