Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 11 - Bewertung der Durchführbarkeit

Artikel 11

Bewertung der Durchführbarkeit

(1)   Jede Sanierungsoption enthält eine Bewertung der Durchführbarkeit mit mindestens:

a)

einer Bewertung der aufgrund der Erfahrungen mit der Durchführung der Sanierungsoption oder einer gleichwertigen Maßnahme angenommenen Risiken in Verbindung mit der Sanierungsoption;

b)

einer genauen Analyse und Beschreibung aller wesentlichen Hindernisse für eine wirksame und zeitnahe Durchführung des Plans und einer Beschreibung der Möglichkeiten zur Überwindung dieser Hindernisse;

c)

gegebenenfalls einer Analyse möglicher Hindernisse für die wirksame Umsetzung der Sanierungsoptionen aufgrund der Struktur der Gruppe oder gruppeninterner Regelungen unter Berücksichtigung wesentlicher Hindernisse praktischer oder rechtlicher Natur, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe im Wege stehen;

d)

Lösungen für unter den Buchstaben b und c festgestellte Hindernisse.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 umfasst ein wesentliches Hindernis alle Faktoren, die negative Auswirkungen auf die zeitnahe Durchführung der Sanierungsoption haben könnten, unter anderem rechtliche, operative, geschäftliche und finanzielle Risiken sowie Reputationsrisiken wie eine etwaige Herabstufung des Ratings.