Artikel 16
Vollständigkeit der Sanierungspläne
Die zuständige Behörde prüft, inwieweit ein Sanierungsplan die Anforderungen von Artikel 5 bzw. Artikel 7 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt, und überprüft im Hinblick auf die Vollständigkeit des Plans, ob dieser
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alle in Abschnitt A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgelisteten und in Kapitel I Abschnitt I dieser Verordnung weiter ausgeführten Angaben enthält; |
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aktuelle Informationen enthält, die seit der letzten Vorlage des Plans eingetretenen wesentlichen Änderungen des Unternehmens, und insbesondere Änderungen seiner Rechts- oder Organisationsstruktur, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, Rechnung tragen; |
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gegebenenfalls analysiert, wie und wann die vom Plan erfassten Unternehmen gemäß den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen können, und die Vermögenswerte angibt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können; |
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eine angemessene Bandbreite von Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Stresssituationen in Bezug auf die spezifischen Bedingungen der vom Plan erfassten Unternehmen angemessen widerspiegelt, von der EBA gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU herausgegebenen Leitlinien zur Festlegung der bei Sanierungsplänen zugrunde zu legenden Bandbreite an Szenarien Rechnung trägt und gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle erforderlichen Anstrengungen vorsieht, um diesen Leitlinien nachzukommen; |
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Indikatoren enthält, die angeben, wann im Plan genannte, geeignete Maßnahmen getroffen werden können; |
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die Angaben gemäß den Absätzen 1 bis 5 in Bezug auf die Gruppe als Ganzes enthält; |
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gegebenenfalls im Zuge einer gemäß Kapitel III der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung einschlägige Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung enthält; |
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in Bezug auf jedes der Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Stresssituationen, die gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU im Plan vorzusehen sind, angibt, ob
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