Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 20 - Besondere Anforderungen an Gruppensanierungspläne

Artikel 20

Besondere Anforderungen an Gruppensanierungspläne

Die zuständige Behörde prüft die Erfüllung der Kriterien von Artikel 7 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU durch den Gruppensanierungsplan anhand folgender Elemente:

(1)

Umfang, in dem der Plan die Gruppe als Ganzes oder die einzelnen Institute der Gruppe stabilisieren kann, unter Berücksichtigung von insbesondere:

a)

der Verfügbarkeit von Sanierungsoptionen auf Gruppenebene, um ohne Beeinträchtigung der finanziellen Solidität der Gruppe die Finanzlage eines Tochterunternehmens erforderlichenfalls wiederherzustellen;

b)

der nach Umsetzung einer bestimmten Sanierungsoption gegebenen Verfügbarkeit eines existenzfähigen Geschäftsmodells für die Gruppe als Ganzes und für der Gruppe angehörende Institute, die der betreffenden Option zufolge ihre Geschäfte fortführen sollen;

c)

des Umfangs, in dem im Plan enthaltene Regelungen die Koordinierung und Kohärenz von Maßnahmen gewährleisten, die auf Ebene des Mutterunternehmens oder eines gemäß Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts oder auf Ebene einzelner Institute zu ergreifen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit Verfahren der Unternehmensführung, die in den Plan aufgenommen sind, der Unternehmensverfassung einzelner Tochterunternehmen und den einschlägigen rechtlichen Beschränkungen Rechnung tragen;

(2)

Umfang, in dem der Plan Lösungen zur Überwindung von Hindernissen für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Gruppe bietet, die in Bezug auf ein in Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenes Szenario festgestellt werden; falls die Hindernisse nicht überwunden werden können, Umfang, in dem alternative Sanierungsmaßnahmen die gleichen Ziele erreichen könnten;

(3)

Umfang, in dem der Plan Lösungen zur Überwindung wesentlicher Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art bietet, die im Hinblick auf die umgehende Übertragung von Eigenmitteln, Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe festgestellt werden; falls die Hindernisse nicht überwunden werden können, Umfang, in dem alternative Sanierungsmaßnahmen die gleichen Ziele erreichen könnten.