Artikel 20
Besondere Anforderungen an Gruppensanierungspläne
Die zuständige Behörde prüft die Erfüllung der Kriterien von Artikel 7 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU durch den Gruppensanierungsplan anhand folgender Elemente:
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Umfang, in dem der Plan die Gruppe als Ganzes oder die einzelnen Institute der Gruppe stabilisieren kann, unter Berücksichtigung von insbesondere:
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(2) |
Umfang, in dem der Plan Lösungen zur Überwindung von Hindernissen für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Gruppe bietet, die in Bezug auf ein in Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenes Szenario festgestellt werden; falls die Hindernisse nicht überwunden werden können, Umfang, in dem alternative Sanierungsmaßnahmen die gleichen Ziele erreichen könnten; |
(3) |
Umfang, in dem der Plan Lösungen zur Überwindung wesentlicher Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art bietet, die im Hinblick auf die umgehende Übertragung von Eigenmitteln, Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe festgestellt werden; falls die Hindernisse nicht überwunden werden können, Umfang, in dem alternative Sanierungsmaßnahmen die gleichen Ziele erreichen könnten. |