Artikel 21
Art der zu bewertenden Unternehmen
Die zuständige Behörde trägt bei der Bewertung der Gesamtglaubwürdigkeit eines Sanierungsplans gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 der Art der Geschäftstätigkeit der vom Plan erfassten Unternehmen, ihrer Größe und den Verflechtungen mit anderen Instituten und Gruppen sowie dem Finanzsystem insgesamt Rechnung.