Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 21 - Art der zu bewertenden Unternehmen

Artikel 21

Art der zu bewertenden Unternehmen

Die zuständige Behörde trägt bei der Bewertung der Gesamtglaubwürdigkeit eines Sanierungsplans gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 der Art der Geschäftstätigkeit der vom Plan erfassten Unternehmen, ihrer Größe und den Verflechtungen mit anderen Instituten und Gruppen sowie dem Finanzsystem insgesamt Rechnung.