Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 18 - Umsetzung der in den Sanierungsplänen vorgeschlagenen Regelungen

Artikel 18

Umsetzung der in den Sanierungsplänen vorgeschlagenen Regelungen

(1)   Die zuständige Behörde prüft die Erfüllung des Kriteriums von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU durch den Sanierungsplan anhand folgender Elemente:

a)

Grad der Integration und Vereinbarkeit des Plans mit der allgemeinen Unternehmensführung und den internen Verfahren der vom Plan erfassten Unternehmen und mit ihrem Risikomanagement;

b)

Aufnahme einer ausreichenden Anzahl plausibler und gangbarer Sanierungsoptionen, die es nach vernünftigem Ermessen wahrscheinlich machen, dass das Institut oder die Gruppe in der Lage sind, verschiedene Szenarien für finanzielle Stresssituationen rasch und wirksam zu meistern;

c)

Aufnahme von Sanierungsoptionen mit wirksamen Maßnahmen zur Überwindung von Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Belastungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU;

d)

realistische Fristen für die Durchführung der Optionen und deren Berücksichtigung in den Verfahren zur Gewährleistung der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen;

e)

Grad der Vorbereitung des Instituts oder der Gruppe auf die Überwindung der finanziellen Stresssituation, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen angemessen beschrieben wurden und gegebenenfalls ob diese Maßnahmen umgesetzt wurden oder ein Plan für ihre Umsetzung ausgearbeitet wurde;

f)

Angemessenheit des Spektrums von Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Belastungen, vor deren Hintergrund der Plan geprüft wurde;

g)

Angemessenheit der Verfahren zur Prüfung des Plans im Hinblick auf die in Buchstabe f genannten Szenarien und Umfang, in dem die Sanierungsoptionen und -indikatoren für jedes Szenario im Rahmen dieser Prüfung analysiert werden;

h)

Prüfung, inwieweit die Annahmen und Bewertungen des Plans und jeder Sanierungsoption realistisch und plausibel sind.

(2)   Die Plausibilität jeder Sanierungsoption des Plans gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird unter Berücksichtigung folgender Aspekte geprüft:

a)

Umfang, in dem das Institut oder die Gruppe die Umsetzung selbst kontrollieren kann, und Grad der Abhängigkeit von Maßnahmen Dritter;

b)

Aufnahme eines hinreichend breiten Spektrums an Sanierungsoptionen und geeigneten Indikatoren, Bedingungen und Verfahren zur Gewährleistung einer zeitnahen Umsetzung dieser Optionen;

c)

Umfang, in dem der Plan nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Auswirkungen der Umsetzung der vorgeschlagenen Sanierungsoption auf das Institut oder die Gruppe berücksichtigt;

d)

Wahrscheinlichkeit der Aufrechterhaltung der Existenzfähigkeit und Wiederherstellung der finanziellen Solidität des Instituts oder der Gruppe durch die Umsetzung des Plans und insbesondere der Sanierungsoptionen;

e)

sofern zutreffend, Umfang, in dem das Institut oder die Gruppe oder Wettbewerber mit ähnlichen Merkmalen frühere Phasen finanzieller Belastung mit den gleichen Merkmalen wie das betrachtete Szenario dank der beschriebenen Sanierungsoptionen bewältigen konnten, mit besonderem Schwerpunkt auf der zeitnahen Umsetzung der Sanierungsoptionen und im Falle eines Gruppensanierungsplans der Koordinierung der Sanierungsoptionen innerhalb der Gruppe.