Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 19 - Sanierungsoptionen

Artikel 19

Sanierungsoptionen

Die zuständige Behörde prüft die Erfüllung des Kriteriums von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU durch den Sanierungsplan anhand folgender Elemente:

(1)

nach vernünftigem Ermessen gegebene Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen und wirksamen Umsetzung des Plans und der einzelnen Sanierungsoptionen auch in erheblichen makroökonomischen und finanziellen Stresssituationen;

(2)

nach vernünftigem Ermessen gegebene Wahrscheinlichkeit der Umsetzung des Plans und besonderer Sanierungsoptionen in einem Umfang, der eine ausreichende Erfüllung der Ziele ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem ermöglicht;

(3)

dank des Spektrums an Sanierungsoptionen erzielte Minderung der Gefahr des Entstehens von Hindernissen für die Umsetzung dieser Optionen oder nachteiliger systemischer Folgen aufgrund gleichzeitig getroffener Sanierungsmaßnahmen anderer Institute oder Gruppen;

(4)

Umfang, in dem die Sanierungsoptionen im Widerspruch zu denen von Instituten oder Gruppen stehen können, die beispielsweise aufgrund vergleichbarer Geschäftsmodelle, Strategien oder Tätigkeitsbereiche ähnliche Schwachstellen haben, wenn die Optionen zum gleichen Zeitpunkt umgesetzt würden;

(5)

Umfang, in dem die gleichzeitige Umsetzung von Sanierungsoptionen durch mehrere Institute oder Gruppen die Wirkung und Durchführbarkeit dieser Optionen voraussichtlich beeinträchtigt.