Artikel 17
Qualität der Sanierungspläne
Bei der Bewertung der Voraussetzungen und Kriterien nach Artikel 5 und Artikel 7 der Richtlinie 2014/59/EU prüft die zuständige Behörde, sofern zutreffend, die Qualität des entsprechenden Sanierungsplans anhand folgender Aspekte:
(1) |
die Klarheit des Plans ist aufgrund folgender Elemente gegeben:
|
(2) |
die Relevanz der im Plan enthaltenen Informationen gilt als gegeben, wenn der Schwerpunkt dieser Informationen auf der Ermittlung von Optionen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der finanziellen Solidität und Existenzfähigkeit des Instituts oder der Gruppe liegt; |
(3) |
die Vollständigkeit des Sanierungsplans gilt als gegeben, wenn unter besonderer Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit der vom Plan erfassten Unternehmen, ihrer Größe und der Verflechtungen mit anderen Instituten und Gruppen sowie dem Finanzsystem insgesamt:
|
(4) |
die interne Stimmigkeit des Plans gilt als gegeben, wenn
|