Artikel 22
In den Abwicklungsplan aufzunehmende Kategorien von Informationen
Der Abwicklungsplan enthält mindestens die unter den Absätzen 1 bis 8 genannten Elemente, einschließlich aller gemäß den Artikeln 10 und 12 der Richtlinie 2014/59/EU erforderlichen Informationen und aller zusätzlichen Informationen, die für die Durchführung der Abwicklungsstrategie erforderlich sind:
(1) |
eine Zusammenfassung des Plans, einschließlich einer Beschreibung des Instituts oder der Gruppe, und eine Zusammenfassung der Angaben gemäß den Absätzen 2 bis 8; |
(2) |
eine Beschreibung der im Plan vorgesehenen Abwicklungsstrategie, einschließlich
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(3) |
eine Beschreibung der Informationen und der Modalitäten für deren Bereitstellung, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsstrategie möglich zu machen, einschließlich mindestens:
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(4) |
eine Beschreibung der Modalitäten zur Gewährleistung der Kontinuität des Zugangs zu kritischen Funktionen während der Abwicklung, einschließlich einer Beschreibung von mindestens:
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(5) |
eine Beschreibung des Finanzierungsbedarfs und der für die Umsetzung der im Plan vorgesehenen Abwicklungsstrategie erforderlichen Finanzierungsquellen, einschließlich mindestens folgender Elemente:
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(6) |
Pläne für die Kommunikation mit kritischen Interessenträgern unter Einbeziehung von mindestens:
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(7) |
Schlussfolgerungen aus der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit mit mindestens folgenden Elementen:
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(8) |
Stellungnahmen des Instituts oder der Gruppe zum Abwicklungsplan. |