Artikel 23
Phasen der Bewertung
(1) Die Abwicklungsbehörden bewerten die Abwicklungsfähigkeit in folgenden aufeinander folgenden Phasen:
a) |
Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation des Instituts oder der Gruppe im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 24; |
b) |
Auswahl einer bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Bewertung gemäß Artikel 25; |
c) |
Bewertung der Durchführbarkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategie gemäß den Artikeln 26 bis 31; |
d) |
Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategie gemäß Artikel 32. |
(2) Ist die Abwicklungsbehörde der eindeutigen Auffassung, dass Institute oder Gruppen ähnliche Risiken für das Finanzsystem bergen oder dass die Umstände, unter denen ihre Liquidation wahrscheinlich nicht durchführbar ist, ähnlich sind, kann diese Abwicklungsbehörde die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation dieser Institute oder Gruppen in ähnlicher oder gleicher Weise bewerten.
Die Arten von Instituten gemäß Unterabsatz 1 können anhand der Kriterien in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt werden.
(3) Kommt eine Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass die Abwicklung eines Instituts oder von Unternehmen einer Gruppe im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens nicht durchführbar oder glaubwürdig ist oder dass im öffentlichen Interesse eine Abwicklungsmaßnahme erforderlich sein kann, weil die Abwicklungsziele bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens nicht im gleichen Umfang erreicht würden, so ermittelt sie eine bevorzugte Abwicklungsstrategie, die auf der Grundlage der vom Institut oder der Gruppe gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU vorgelegten Informationen und der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für das Institut oder die Gruppe geeignet ist. Soweit erforderlich, ermittelt die Abwicklungsbehörde auch Strategievarianten für Umstände, unter denen die Strategie nicht durchführbar und glaubwürdig ist.
(4) Die Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie umfasst auch eine Bewertung jeder Strategievariante, die als Teil dieser Strategie vorgeschlagen wird.
(5) Die Abwicklungsbehörden verlangen vom Institut oder der Gruppe gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU zusätzliche Angaben, die für die Bewertung der bevorzugten Strategie und der Strategievariante erforderlich sind.
(6) Die Abwicklungsbehörden überarbeiten gegebenenfalls die bevorzugte Abwicklungsstrategie oder prüfen alternative Strategien auf der Grundlage einer abgeschlossenen Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit einer bevorzugten Abwicklungsstrategie gemäß Absatz 4.
(7) Wenn eine Abwicklungsbehörde die bevorzugte Abwicklungsstrategie überarbeitet, so bewertet sie die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit dieser überarbeiteten bevorzugten Abwicklungsstrategie gemäß den Artikeln 26 und 27.