Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 27 - Bewertung der Durchführbarkeit: Struktur und Tätigkeiten

Artikel 27

Bewertung der Durchführbarkeit: Struktur und Tätigkeiten

Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit Struktur und Tätigkeiten des Instituts oder der Gruppe mindestens folgende Aspekte:

(1)

die unter den Nummern 1 bis 7, 16, 18 und 19 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekte;

(2)

Abhängigkeiten wesentlicher Unternehmen und Kerngeschäftsbereiche von Funktionen, Beschäftigten oder anderen kritischen gemeinsamen Diensten in den Bereichen Infrastruktur, IT, Liquiditätsmanagement oder Finanzierung;

(3)

Vereinbarkeit der Regelungen für die Unternehmensführung, Kontrolle und Risikomanagement mit geplanten Änderungen der Struktur des Instituts oder der Gruppe;

(4)

Vereinbarkeit der Rechts- und Franchisestruktur des Instituts oder der Gruppe mit geplanten Änderungen der unternehmerischen Struktur des Instituts oder der Gruppe;

(5)

Verfügbarkeit geeigneter für die Abwicklungsstrategie erforderlicher Abwicklungsinstrumente in Bezug auf jede juristische Person.