Artikel 27
Bewertung der Durchführbarkeit: Struktur und Tätigkeiten
Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit Struktur und Tätigkeiten des Instituts oder der Gruppe mindestens folgende Aspekte:
(1) |
die unter den Nummern 1 bis 7, 16, 18 und 19 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekte; |
(2) |
Abhängigkeiten wesentlicher Unternehmen und Kerngeschäftsbereiche von Funktionen, Beschäftigten oder anderen kritischen gemeinsamen Diensten in den Bereichen Infrastruktur, IT, Liquiditätsmanagement oder Finanzierung; |
(3) |
Vereinbarkeit der Regelungen für die Unternehmensführung, Kontrolle und Risikomanagement mit geplanten Änderungen der Struktur des Instituts oder der Gruppe; |
(4) |
Vereinbarkeit der Rechts- und Franchisestruktur des Instituts oder der Gruppe mit geplanten Änderungen der unternehmerischen Struktur des Instituts oder der Gruppe; |
(5) |
Verfügbarkeit geeigneter für die Abwicklungsstrategie erforderlicher Abwicklungsinstrumente in Bezug auf jede juristische Person. |