Artikel 26
Bewertung der Durchführbarkeit einer Abwicklungsstrategie
(1) Die Abwicklungsbehörden prüfen, ob die ausgewählte Abwicklungsstrategie wirksam und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann, und ermitteln mögliche Hindernisse für die Durchführung der ausgewählten Abwicklungsstrategie.
(2) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen Hindernisse für die kurzfristige Stabilisierung des Instituts oder der Gruppe. Die Abwicklungsbehörden prüfen ferner alle vorhersehbaren Hindernisse für eine gemäß Artikel 52 der Richtlinie 2014/59/EU oder aus anderen Gründen voraussichtlich erforderliche Reorganisation, wenn in der Abwicklungsstrategie für einen Teil oder die Gesamtheit des Instituts oder der Gruppe eine Rückkehr zu langfristiger Existenzfähigkeit vorgesehen ist.
(3) Hindernisse werden mindestens in folgende Kategorien eingeteilt:
a) |
Struktur und Tätigkeiten; |
b) |
Finanzmittel; |
c) |
Informationen; |
d) |
grenzübergreifende Aspekte; |
e) |
rechtliche Fragen. |