Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 28 - Bewertung der Durchführbarkeit: Finanzmittel

Artikel 28

Bewertung der Durchführbarkeit: Finanzmittel

Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit Finanzmitteln mindestens folgende Aspekte:

(1)

die unter den Nummern 13, 14, 15 und 17 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekte;

(2)

Notwendigkeit der Ermittlung und Quantifizierung des Betrags von Verbindlichkeiten, die im Rahmen der bevorzugten Abwicklungsstrategie voraussichtlich nicht zu Verlustausgleich und Rekapitalisierung beitragen, unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren:

i)

Fälligkeit;

ii)

Nachrangigkeit;

iii)

Arten der Inhaber des Instruments oder Übertragbarkeit des Instruments;

iv)

rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Verlustabsorptionsfähigkeit wie die fehlende Anerkennung von Abwicklungsinstrumenten nach ausländischem Recht oder Vorhandensein von Aufrechnungsrechten;

v)

andere Faktoren, die bewirken können, dass Verbindlichkeiten im Falle der Abwicklung nicht zum Verlustausgleich herangezogen werden;

vi)

juristische Personen, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder andere Verlust absorbierende Verbindlichkeiten begeben, und Betrag dieser Verbindlichkeiten;

(3)

Umfang des Finanzierungsbedarfs im Vorfeld und während der Abwicklung, Verfügbarkeit von Finanzierungsquellen und Hindernisse für die erforderliche Übertragung von Mitteln innerhalb des Instituts oder der Gruppe;

(4)

Spezifizierung geeigneter Regelungen für die Übertragung von Verlusten auf juristische Personen, auf die Abwicklungsinstrumente angewandt würden, durch andere Unternehmen der Gruppe, gegebenenfalls unter Bewertung des Betrags und der Verlustabsorptionsfähigkeit gruppeninterner Finanzierungen.