Artikel 29
Bewertung der Durchführbarkeit: Informationen
Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit Informationen mindestens folgende Aspekte:
(1) |
die unter den Nummern 8 bis 12 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekte; |
(2) |
Fähigkeit des Instituts oder der Gruppe zur Bereitstellung von Informationen über Betrag und Standort von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe, die voraussichtlich als Sicherheiten für Zentralbankfazilitäten dienen können; |
(3) |
Fähigkeit des Instituts oder der Gruppe zur Bereitstellung von Informationen für eine Bewertung zur Ermittlung des Betrags der erforderlichen Herabschreibung oder Rekapitalisierung. |