Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 29 - Bewertung der Durchführbarkeit: Informationen

Artikel 29

Bewertung der Durchführbarkeit: Informationen

Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit Informationen mindestens folgende Aspekte:

(1)

die unter den Nummern 8 bis 12 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekte;

(2)

Fähigkeit des Instituts oder der Gruppe zur Bereitstellung von Informationen über Betrag und Standort von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe, die voraussichtlich als Sicherheiten für Zentralbankfazilitäten dienen können;

(3)

Fähigkeit des Instituts oder der Gruppe zur Bereitstellung von Informationen für eine Bewertung zur Ermittlung des Betrags der erforderlichen Herabschreibung oder Rekapitalisierung.