Artikel 32
Bewertung der Glaubwürdigkeit einer Abwicklungsstrategie
(1) Nach Bewertung der Durchführbarkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategie bewerten die Abwicklungsbehörden deren Glaubwürdigkeit unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen einer Abwicklung auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft von Mitgliedstaaten oder der Union mit dem Ziel der Gewährleistung der Kontinuität vom Institut oder der Gruppe erbrachter kritischer Funktionen. Bei der Bewertung werden die unter den Nummern 21 bis 28 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekte einbezogen.
(2) Die Abwicklungsbehörden prüfen bei dieser Bewertung die wahrscheinlichen Auswirkungen der Umsetzung der Abwicklungsstrategie auf das Finanzsystem von Mitgliedstaaten oder der Union. Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen zu diesem Zweck die Funktionen des Instituts oder der Gruppe und bewerten die Wahrscheinlichkeit erheblicher negativer Auswirkungen der Abwicklungsstrategie auf
a) |
das Funktionieren des Finanzmarktes und das Marktvertrauen; |
b) |
Finanzmarktinfrastrukturen, insbesondere:
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c) |
andere Finanzinstitute, insbesondere:
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d) |
die Realwirtschaft und insbesondere die Verfügbarkeit von Finanzdienstleistungen. |