Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 32 - Bewertung der Glaubwürdigkeit einer Abwicklungsstrategie

Artikel 32

Bewertung der Glaubwürdigkeit einer Abwicklungsstrategie

(1)   Nach Bewertung der Durchführbarkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategie bewerten die Abwicklungsbehörden deren Glaubwürdigkeit unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen einer Abwicklung auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft von Mitgliedstaaten oder der Union mit dem Ziel der Gewährleistung der Kontinuität vom Institut oder der Gruppe erbrachter kritischer Funktionen. Bei der Bewertung werden die unter den Nummern 21 bis 28 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekte einbezogen.

(2)   Die Abwicklungsbehörden prüfen bei dieser Bewertung die wahrscheinlichen Auswirkungen der Umsetzung der Abwicklungsstrategie auf das Finanzsystem von Mitgliedstaaten oder der Union. Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen zu diesem Zweck die Funktionen des Instituts oder der Gruppe und bewerten die Wahrscheinlichkeit erheblicher negativer Auswirkungen der Abwicklungsstrategie auf

a)

das Funktionieren des Finanzmarktes und das Marktvertrauen;

b)

Finanzmarktinfrastrukturen, insbesondere:

i)

mögliche Beschränkungen des normalen Funktionierens der Finanzmarktinfrastrukturen infolge einer abrupten Einstellung der Tätigkeiten in einer Weise, die das gesamte Finanzsystem negativ beeinflussen würde;

ii)

Möglichkeit und möglicher Umfang, in dem Finanzmarktinfrastrukturen während der Liquidation als Übertragungskanal wirken könnten;

c)

andere Finanzinstitute, insbesondere:

i)

eine aufgrund der Liquidation eintretende Erhöhung der Refinanzierungskosten oder Verringerung der Verfügbarkeit von Finanzmitteln für andere Finanzinstitute in einer Weise, die ein Risiko für die Finanzstabilität darstellt;

ii)

das Risiko eines direkten oder indirekten Übergreifens und makroökonomischer Rückkopplungseffekte;

d)

die Realwirtschaft und insbesondere die Verfügbarkeit von Finanzdienstleistungen.