Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 30 - Bewertung der Durchführbarkeit: grenzübergreifende Aspekte

Artikel 30

Bewertung der Durchführbarkeit: grenzübergreifende Aspekte

Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Aspekten mindestens folgende Aspekte:

(1)

den unter Nummer 20 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekt;

(2)

Vorhandensein angemessener Verfahren für Koordinierung, Kommunikation und Zusicherung zu treffender Maßnahmen zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaats, einschließlich Drittländern, im Hinblick auf die Durchführung der Abwicklungsstrategie;

(3)

Vorrang von Vorschriften der Rechtsordnung des Herkunfts- und des Aufnahmestaats gegenüber vertraglichen Kündigungsrechten bei Finanzkontrakten, die ausschließlich bei Ausfall und Abwicklung eines verbundenen Unternehmens ausgelöst werden.