Artikel 30
Bewertung der Durchführbarkeit: grenzübergreifende Aspekte
Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Aspekten mindestens folgende Aspekte:
(1) |
den unter Nummer 20 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekt; |
(2) |
Vorhandensein angemessener Verfahren für Koordinierung, Kommunikation und Zusicherung zu treffender Maßnahmen zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaats, einschließlich Drittländern, im Hinblick auf die Durchführung der Abwicklungsstrategie; |
(3) |
Vorrang von Vorschriften der Rechtsordnung des Herkunfts- und des Aufnahmestaats gegenüber vertraglichen Kündigungsrechten bei Finanzkontrakten, die ausschließlich bei Ausfall und Abwicklung eines verbundenen Unternehmens ausgelöst werden. |