Artikel 24
Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens
(1) Die Abwicklungsbehörden bewerten die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation eines Instituts oder einer Gruppe im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens und die Auswirkungen einer solchen Liquidation im Hinblick auf die Inanspruchnahme einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Vergleich zu einer Abwicklung.
(2) Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Liquidation die möglichen Auswirkungen der Liquidation des Instituts oder der Gruppe auf Finanzsysteme von Mitgliedstaaten oder der Union im Hinblick auf die Gewährleistung der Kontinuität des Zugangs zu kritischen Funktionen des Instituts oder der Gruppe und die Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2014/59/EU. Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen zu diesem Zweck die Funktionen des Instituts oder der Gruppe und bewerten die Wahrscheinlichkeit erheblicher negativer Auswirkungen einer Liquidation auf
a) |
das Funktionieren des Finanzmarktes und das Marktvertrauen; |
b) |
Finanzmarktinfrastrukturen, insbesondere:
|
c) |
andere Finanzinstitute, insbesondere:
|
d) |
die Realwirtschaft und insbesondere die Verfügbarkeit kritischer Finanzdienstleistungen. |
(3) Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass die Liquidation glaubwürdig ist, so prüft sie die Durchführbarkeit der Liquidation.
(4) Die Abwicklungsbehörden prüfen zu diesem Zweck, ob die Systeme des Instituts oder der Gruppe die Informationen liefern können, die von den Einlagensicherungssystemen für die Zwecke der Leistung von Zahlungen für gedeckte Einlagen in der durch die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Höhe und innerhalb der dort festgelegten Fristen verlangt werden oder die für gleichwertige Einlagensicherungssysteme von Drittländern, u. a. im Hinblick auf Guthaben in Form gedeckter Einlagen, relevant sind.
Die Abwicklungsbehörden bewerten ferner, ob das Institut oder die Gruppe über die zur Unterstützung der Einlagensicherungssysteme erforderlichen Kapazitäten verfügt, wobei insbesondere zwischen gedeckten und nicht gedeckten Guthaben auf Sparkonten zu unterscheiden ist.
(5) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).