Aktualisiert 14/04/2026
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 13 - Delegierte Verordnung 342/2014

Artikel 13

Branchenspezifische Übergangs- und Bestandsschutzvorschriften

Die Branchenvorschriften, nach denen die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen berechnet werden, schließen auch alle etwaigen auf Branchenebene geltenden Übergangs- oder Bestandsschutzvorschriften ein.

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