Artikel 4
Übertragbarkeit und Verfügbarkeit von Eigenmitteln
(1) Auf Ebene eines beaufsichtigten Unternehmens erfasste Eigenmittel, die über die zur Erfüllung der in Artikel 9 genannten branchenspezifischen Solvabilitätsanforderungen erforderliche Höhe hinausgehen, werden nur dann in die Berechnung der Eigenmittel eines Finanzkonglomerats oder die Berechnung der Summe der Eigenmittel der einzelnen beaufsichtigten und nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats einbezogen, wenn für die Übertragung der Mittel zwischen Unternehmen des Finanzkonglomerats kein praktisches oder rechtliches Hindernis besteht oder absehbar ist.
(2) Wenn das in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2002/87/EG genannte Unternehmen dem Koordinator die in diesem Unterabsatz genannten Berechnungsergebnisse und für die Berechnung maßgeblichen Angaben übermittelt, bestätigt und belegt es gegenüber dem Koordinator die Einhaltung des Absatzes 1.