DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 342/2014 DER KOMMISSION
vom 21. Januar2014
zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Finanzkonglomerate festgelegt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 21a Absatz 3.
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei Finanzkonglomeraten mit signifikantem Bank- oder Wertpapier- und Versicherungsgeschäft sollten die Mehrfachverwendung von Elementen, die auf Ebene des Finanzkonglomerats in die Eigenmittelberechnung einbezogen werden können, d. h. die Mehrfachbelegung, sowie jede unangemessene gruppeninterne Eigenkapitalschöpfung ausgeschlossen werden, um ein genaues Bild von der Verfügbarkeit der Eigenmittel des Konglomerats zur Absorbierung von Verlusten zu vermitteln und auf Ebene des Finanzkonglomerats eine angemessene Eigenkapitalausstattung sicherzustellen. |
(2) |
Es gilt sicherzustellen, dass die über die branchenspezifischen Solvabilitätsanforderungen hinausgehenden Eigenmittel auf Konglomeratsebene nur dann in die Berechnung einbezogen werden, wenn es keine Hindernisse für die Übertragung von Vermögenswerten oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen Unternehmen des Konglomerats gibt, und zwar auch dann nicht, wenn diese unterschiedlichen Branchen angehören. |
(3) |
Ein Finanzkonglomerat sollte Eigenmittel, die über die branchenspezifischen Solvabilitätsanforderungen hinausgehen, nur dann in die Berechnung seiner Eigenmittel einbeziehen, wenn diese innerhalb des Konglomerats von Unternehmen zu Unternehmen übertragen werden können. |
(4) |
Angemessene Vorschriften sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass branchenspezifische Eigenmittelanforderungen auf die Deckung der in der jeweiligen Branche bestehenden Risiken und nicht auf die Deckung von Risiken außerhalb dieser Branche abstellen. |
(5) |
Um eine konsistente Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung zu gewährleisten, sollten die branchenspezifischen Anforderungen, die auch die diesbezüglichen Solvabilitätsanforderungen einschließen, aufgelistet werden. Von diesen Anforderungen unberührt bleiben sollten die Branchenvorschriften, in denen geregelt ist, welche Maßnahmen bei einem Verstoß gegen die branchenspezifischen Solvabilitätsanforderungen zu treffen sind. Insbesondere sollten sich für den Fall, dass auf Ebene eines Finanzkonglomerats ein Defizit auftritt, weil die in Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehene kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt wird, die notwendigen Maßnahmen auf die in diesem Kapitel dargelegten Maßnahmen stützen. |
(6) |
Bei der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung für ein Finanzkonglomerat sollte für nicht beaufsichtigte Finanzunternehmen des Finanzkonglomerats sowohl eine fiktive Solvabilitätsanforderung als auch eine fiktive Eigenmittelausstattung ermittelt werden. |
(7) |
In Anhang I Teil II der Richtlinie 2002/87/EG werden für die Berechnung der Eigenkapitalanforderung auf Finanzkonglomeratsebene drei Methoden vorgegeben: Die „Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses“ (Methode 1), die „Abzugs- und Aggregationsmethode“ (Methode 2) und die „Kombinationsmethode“ (Methode 3), bei der die Methoden 1 und 2 miteinander kombiniert werden können. Zur Gewährleistung einer konsistenten Anwendung sollten die Berechnungsmethoden 1 und 2 weiter präzisiert werden. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, unter welchen Umständen Methode 3 angewandt werden kann, und sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden die Anwendung dieser Methode unter ähnlichen Umständen gestatten, nach gemeinsamen Kriterien verfahren und vorschreiben, dass diese Methode von allen Finanzkonglomeraten konsistent angewandt wird. Die zuständigen Behörden sollten die Anwendung von Methode 3 nur gestatten, wenn ein Finanzkonglomerat nachweisen kann, dass es nach vernünftigem Ermessen nicht möglich ist, Methode 1 oder 2 für sich genommen anzuwenden. Um gleichwertige Bedingungen zu gewährleisten, sollte Methode 3 im Zeitverlauf konsistent angewandt werden. Da sich die Berechnungsmethoden auf die in Anhang I Ziffer I der Richtlinie 2002/87/EG genannten technischen Grundsätze stützen, sollten auch diese Grundsätze weiter präzisiert werden. |
(8) |
Die in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für die Berechnung der Gruppensolvabilität dargelegte Methode 1 und die in der Richtlinie 2002/87/EG für die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen dargelegte Methode 1 sollten als gleichwertig betrachtet werden, da beide den Hauptzielen der zusätzlichen Beaufsichtigung entsprechen. Beide Methoden schließen die gruppeninterne Eigenkapitalschöpfung aus und stellen sicher, dass die Eigenmittel unter Einhaltung der in den maßgeblichen Branchenvorschriften festgelegten Begriffsbestimmungen und Obergrenzen berechnet werden. |
(9) |
Die in Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilte Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards hängt eng mit der in Artikel 21a Absatz 3 der Richtlinie 2002/87/EG erteilten Befugnis zusammen, da beide die konsistente Anwendung der im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Berechnungsmethoden betreffen. Um zu gewährleisten, dass die für die Zwecke der genannten Rechtsakte festgelegten Berechnungsmethoden kohärent sind und denjenigen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten die im Rahmen dieser Befugnisse zu erlassenden technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. |
(10) |
Um zu gewährleisten, dass die Berechnungsmethoden so konsistent wie möglich angewandt werden, sollte sich diese Verordnung auf die neuen Solvabilitätsregelungen stützen, die in der Union für die einzelnen Branchen geschaffen wurden. Aus diesem Grund sollte diese Verordnung erst ab dem Tag gelten, ab dem auch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist. Die von der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG abhängigen Vorschriften sollten ab dem Tag gelten, ab dem auch diese Richtlinie anzuwenden ist. Aus diesem Grund sollten die nationalen Umsetzungsvorschriften, die in Bezug auf die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung bestehen, bis zur vollen Anwendbarkeit der Verordnung in den von dieser nicht harmonisierten Bereichen weiterhin angewandt werden und sollten sich die auf Branchenvorschriften für den Versicherungssektor beruhenden zugrunde liegenden Berechnungen auf die zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden Branchenvorschriften für den Versicherungssektor stützen. |
(11) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission gemeinsam vorgelegt haben. |
(12) |
EBA, EIOPA und ESMA haben zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) öffentliche Anhörungen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Wertpapiere und der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
(3) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(4) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).