Artikel 11
Behandlung branchenübergreifender Beteiligungen
(1) Wenn ein Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Schwerpunkt Bank- oder Wertpapiergeschäft eine Beteiligung an einem Finanzunternehmen aus der Versicherungsbranche hält, die nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 3 in Abzug gebracht wird, so entsteht in Bezug auf diese Beteiligung keine zusätzliche Eigenkapitalanforderung auf Ebene des Finanzkonglomerats.
(2) Bewirkt die Anwendung des Absatzes 1 im Rahmen des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine direkte Veränderung des erwarteten Verlustbetrags, so ist auf Ebene des Finanzkonglomerats ein Eigenmittelaufschlag in Höhe dieser Veränderung vorzunehmen.