Artikel 6
Eigenmitteldefizit auf Ebene des Finanzkonglomerats
(1) Ist auf Ebene des Finanzkonglomerats ein Eigenmitteldefizit zu verzeichnen, werden zur Deckung dieses Defizits nur Eigenmittelbestandteile verwendet, die nach den Branchenvorschriften sowohl des Banken- als auch des Versicherungssektors herangezogen werden können.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Eigenmitteln handelt es sich um:
a) |
hartes Kernkapital im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
b) |
Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1“ eingestuft sind und ihre Einbeziehung nicht durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird; |
c) |
zusätzliches Kernkapital im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
d) |
Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1“ eingestuft sind und ihre Einbeziehung durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird; |
e) |
Ergänzungskapital im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und |
f) |
Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 2“ eingestuft sind. |
(3) Die zur Deckung des Defizits eingesetzten Eigenmittelbestandteile stehen mit Artikel 4 Absatz 1 in Einklang.