Aktualisiert 23/11/2024
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Artikel 6 - Eigenmitteldefizit auf Ebene des Finanzkonglomerats

Artikel 6

Eigenmitteldefizit auf Ebene des Finanzkonglomerats

(1)   Ist auf Ebene des Finanzkonglomerats ein Eigenmitteldefizit zu verzeichnen, werden zur Deckung dieses Defizits nur Eigenmittelbestandteile verwendet, die nach den Branchenvorschriften sowohl des Banken- als auch des Versicherungssektors herangezogen werden können.

(2)   Bei den in Absatz 1 genannten Eigenmitteln handelt es sich um:

a)

hartes Kernkapital im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1“ eingestuft sind und ihre Einbeziehung nicht durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird;

c)

zusätzliches Kernkapital im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1“ eingestuft sind und ihre Einbeziehung durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird;

e)

Ergänzungskapital im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und

f)

Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 2“ eingestuft sind.

(3)   Die zur Deckung des Defizits eingesetzten Eigenmittelbestandteile stehen mit Artikel 4 Absatz 1 in Einklang.