Aktualisiert 23/11/2024
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Artikel 12 - Fiktive Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche

Artikel 12

Fiktive Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche

(1)   Wenn eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem unbeaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche hält, werden die fiktiven Eigenmittel und die fiktiven Solvabilitätsanforderungen für dieses Unternehmen nach den Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Branche berechnet.

(2)   Bei einem unbeaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, auf das Absatz 1 nicht zutrifft, werden die fiktiven Eigenmittel und die fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach den Vorschriften der Branche berechnet, die dem unbeaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche am nächsten steht. Die Finanzbranche, die dem unbeaufsichtigten Unternehmen am nächsten steht, wird anhand des Tätigkeitsspektrums dieses Unternehmens und des Umfangs, in dem es diese Tätigkeiten ausübt, bestimmt. Lässt sich die am nächsten stehende Finanzbranche nicht zweifelsfrei ermitteln, werden die Vorschriften der Branche verwendet, die im Finanzkonglomerat am stärksten vertreten ist.