Aktualisiert 23/11/2024
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Artikel 10 - Die Eigenmittel des Finanzkonglomerats und die für diese geltenden Solvabilitätsanforderungen

Artikel 10

Die Eigenmittel des Finanzkonglomerats und die für diese geltenden Solvabilitätsanforderungen

(1)   Die Eigenmittel des Finanzkonglomerats und die für dieses geltenden Solvabilitätsanforderungen werden vorbehaltlich des Artikels 14 Absätze 7, 8 und 9 gemäß den Begriffsbestimmungen und den in den maßgeblichen Branchenvorschriften festgelegten Obergrenzen berechnet.

(2)   Die Eigenmittel von Vermögensverwaltungsgesellschaften werden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) berechnet. Die Solvabilitätsanforderungen für Vermögensverwaltungsgesellschaften sind die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Anforderungen.

(3)   Die Eigenmittel der Verwalter alternativer Investmentfonds werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ad der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) berechnet. Die Solvabilitätsanforderungen für Verwalter alternativer Investmentfonds sind die in Artikel 9 dieser Richtlinie genannten Anforderungen.


(8)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(9)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).