Artikel 9
Solvabilitätsanforderung
(1) Sind die Vorschriften für den Versicherungssektor anzuwenden, so gilt als Solvabilitätsanforderung für die Zwecke der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen die in den Artikeln 100 und 218 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Solvenzkapitalanforderung einschließlich aller gemäß Artikel 37 dieser Richtlinie verhängten etwaigen Kapitalaufschläge, die sich aus Artikel 216 Absatz 4, Artikel 231 Absatz 7, Artikel 232, Artikel 233 Absatz 6 und Artikel 238 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinie ergeben.
(2) Sind die Vorschriften für den Banken- oder Wertpapierdienstleistungssektor anzuwenden, so gelten als Solvabilitätsanforderungen für die Zwecke der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen die in Teil 3 Titel I Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen und die in dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Anforderung, über die Eigenmittelanforderungen hinausgehende Eigenmittel vorzuhalten, einschließlich einer aus der Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals nach Artikel 73 dieser Richtlinie resultierenden Anforderung, jede von einer zuständigen Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verhängte Anforderung, die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Absatz 6 dieser Richtlinie sowie Maßnahmen, die nach Artikel 458 oder Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffen werden.