Artikel 15
Präzisierung der Berechnung nach Methode 2 gemäß Richtlinie 2002/87/EG
(1) Sehen die einschlägigen Branchenvorschriften für die Eigenmittel eines beaufsichtigten Unternehmens Abzugs- und Korrekturposten vor, so wird wie folgt verfahren:
a) |
wenn der Betrag, der sich nach Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten ergibt, das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapital erhöht, wird er, da es sich dabei um den bei Berechnung der Eigenmittel der Beteiligungen berücksichtigten Nettobetrag handelt, gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG auf den Buchwert der Beteiligungen aufgeschlagen; |
b) |
wenn der unter Buchstabe a genannte Betrag, der sich nach Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten ergibt, das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapital schmälert, wird er gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG vom Buchwert der Beteiligungen abgezogen. |
(2) Bei Finanzkonglomeraten mit Schwerpunkt Bank- oder Wertpapiergeschäft wird eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei dem es sich um ein Unternehmen der Versicherungsbranche handelt, das keine Beteiligung darstellt, in voller Höhe und unter Einhaltung der jeweils geltenden Branchenvorschriften von den Eigenmitteln des die Beteiligung haltenden Unternehmens abgezogen.
(3) Gruppeninterne Beteiligungen an Kapitalinstrumenten, die den Branchenvorschriften zufolge als Eigenmittel anerkannt werden können, werden unter Berücksichtigung der maßgeblichen branchenspezifischen Obergrenzen bei der Berechnung der Eigenmittel abgezogen oder ausgeschlossen.
(4) Die zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen werden nach der Formel im Anhang berechnet.