Artikel 16
Präzisierung der Umstände, unter denen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG nach Methode 3 verfahren werden kann
(1) Die zuständigen Behörden dürfen die Anwendung der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methode 3 nur unter folgenden Umständen gestatten:
a) |
wenn es nach vernünftigem Ermessen nicht möglich ist, entweder die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannte Methode 1 oder die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannte Methode 2 auf alle Unternehmen eines Finanzkonglomerats anzuwenden, und zwar insbesondere, weil ein oder mehrere Unternehmen außerhalb des Konsolidierungskreises liegen und Methode 1 somit entfällt, oder weil ein beaufsichtigtes Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat und keine ausreichenden Informationen eingeholt werden können, um auf dieses Unternehmen eine der beiden Methoden anzuwenden; oder |
b) |
wenn die Unternehmen, die eine der Methoden anwenden würden, gemessen an den mit der Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen eines Finanzkonglomerats verbundenen Zielen zusammengenommen nur von untergeordneter Bedeutung sind. |
(2) Alle beaufsichtigen Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die nicht unter Absatz 1 fallen, wenden entweder Methode 1 oder Methode 2 an.
(3) Bei der Anwendung der von einer zuständigen Behörde in Bezug auf ein Finanzkonglomerat gestatteten Methode 3 wird im Zeitverlauf konsistent verfahren.