DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1423/2013 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2013
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegungspflichten der Institute in Bezug auf Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 437 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 492 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält die auf internationaler Ebene vereinbarten Standards des dritten Internationalen Regulierungsrahmens für Banken des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (2) (nachstehend „Basel III“). Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass Offenlegungspflichten dazu beitragen sollen, die Transparenz im Bereich der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel zu erhöhen, sollten die Offenlegungsvorschriften, die für die nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) beaufsichtigten Institute gelten, zu Vergleichszwecken mit dem in den „Offenlegungsanforderungen für die Zusammensetzung des Eigenkapitals“ (4) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) dargelegten internationalen Rahmen in Einklang stehen, der unter Berücksichtigung des Rechtsrahmens der Union und seiner Besonderheiten angepasst wird. |
(2) |
Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sicherzustellen, sollte ein Satz von Mustern für die Offenlegung zur Verfügung gestellt werden. Dieser sollte ein Muster für die Offenlegung der Eigenmittel und ein Muster für die Merkmale der Kapitalinstrumente umfassen, mit deren Hilfe ein detaillierter Überblick über die Kapitalposition der Institute bzw. ein ausreichend detailliertes Bild der Merkmale der Kapitalinstrumente eines Instituts gewonnen werden kann. |
(3) |
Der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke stimmt nicht mit dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke überein, was dazu führt, dass für die Berechnung der Eigenmittel und die veröffentlichten Abschlüsse, insbesondere bei Eigenmittelbestandteilen, nicht die gleichen Angaben herangezogen werden. Um diese Diskrepanzen anzugehen, muss auch offengelegt werden, wie sich zur Berechnung der Eigenmittel verwendete Elemente aus den Abschlüssen verändern, wenn der aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis angewandt wird. Daher sollte diese Verordnung auch eine Methode zur Bilanzabstimmung enthalten, die Aufschluss über die Abstimmung der zur Berechnung der Eigenmittel verwendeten Bilanzpositionen mit den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln gibt. Zu diesem Zweck sollte eine Bilanz nach aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis, die sich ausschließlich auf die Eigenmittelbestandteile erstreckt, verwendet werden. |
(4) |
Einige Institute, die diesen Offenlegungspflichten unterliegen, stellen umfassende und komplexe Abschlüsse auf. Um diesen Instituten bei ihrer Bilanzabstimmung zu helfen, sollte ein einheitlicher Ansatz mit klar dargelegten Schritten vorgegeben werden. |
(5) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Offenlegung von Eigenmittelbestandteilen betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und denjenigen, die den entsprechenden Pflichten unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassende technische Durchführungsstandards zur Offenlegung von Eigenmitteln in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält in Bezug auf Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen eine beträchtliche Zahl von Übergangsbestimmungen. Um ein aussagekräftiges Bild der Solvenz der Institute zu vermitteln, sollte für die Offenlegung in der Übergangszeit ein gesondertes Muster eingeführt werden, das den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung trägt. |
(7) |
Da die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ab dem 1. Januar 2014 gilt und die Institute ihre Systeme zur Einhaltung dieser Verordnung anpassen müssen, sollte ihnen hierfür ausreichend Zeit gegeben werden. |
(8) |
Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurden. |
(9) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziell damit verbundenen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) http://www.bis.org/publ/bcbs189_de.pdf
(3) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(4) http://www.bis.org/publ/bcbs221_de.pdf
(5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).