ANHANG VI
Muster für die Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit
Text von Bild
HARTES KERNKAPITAL: INSTRUMENTE UND RÜCKLAGEN
(A)
BETRAG AM TAG DER OFFENLEGUNG
(B)
VERWEIS AUF ARTIKEL IN DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013
(C)
BETRÄGE, DIE DER BEHANDLUNG VOR DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 UNTERLIEGEN ODER VORGESCHRIEBENER RESTBETRAG GEMÄß VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013
1
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio
26 (1), 27, 28, 29, Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3
davon: Art des Finanzinstruments 1
Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3
davon: Art des Finanzinstruments 2
Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3
davon: Art des Finanzinstruments 3
Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3
2
Einbehaltene Gewinne
26 (1) (c)
3
Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige Rücklagen, zur Berücksichtigung nicht realisierter Gewinne und Verluste nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards)
26 (1)
3a
Fonds für allgemeine Bankrisiken
26 (1) (f)
4
Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft
486 (2)
Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1. Januar 2018
483 (2)
5
Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1)
84, 479, 480
5a
Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne, abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden
26 (2)
6
Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen
Hartes Kernkapital (CET1): regulatorische Anpassungen
7
Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag)
34, 105
8
Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) (negativer Betrag)
36 (1) (b), 37, 472 (4)
9
In der EU: leeres Feld
10
Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, ausgenommen derjenigen, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag)
36 (1) (c), 38, 472 (5)
Text von Bild
11
Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen
33 (a)
12
Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge
36 (1) (d), 40, 159, 472 (6)
13
Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer Betrag)
32 (1)
14
Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten
33 (b)
15
Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag)
36 (1) (e), 41, 472 (7)
16
Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag)
36 (1) (f), 42, 472 (8)
17
Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)
36 (1) (g), 44, 472 (9)
18
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
36 (1) (h), 43, 45, 46, 49 (2) (3), 79, 472 (10)
19
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
36 (1) (i), 43, 45, 47, 48 (1) (b), 49 (1) bis (3), 79, 470, 472 (11)
20
In der EU: leeres Feld
20a
Forderungsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Forderungsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht
36 (1) (k)
20b
davon: qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors (negativer Betrag)
36 (1) (k) (i), 89 bis 91
20c
davon: Verbriefungspositionen (negativer Betrag)
36 (1) (k) (ii) 243 (1) (b) 244 (1) (b) 258
20d
davon: Vorleistungen (negativer Betrag)
36 (1) (k) (iii), 379 (3)
21
Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag)
36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5)
22
Betrag, der über dem Schwellenwert von 15 % liegt (negativer Betrag)
48 (1)
Text von Bild
23
davon: direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
36 (1) (i), 48 (1) (b), 470, 472 (11)
24
In der EU: leeres Feld
25
davon: von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren
36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5)
25a
Verluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag)
36 (1) (a), 472 (3)
25b
Vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals (negativer Betrag)
36 (1) (l)
26
Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung unterliegen
26a
Regulatorische Anpassungen im Zusammenhang mit nicht realisierten Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 467 und 468
davon: … Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 1
467
davon: … Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 2
467
davon: … Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 1
468
davon: … Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 2
468
26b
Vom harten Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge
481
davon: …
481
27
Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag)
36 (1) (j)
28
Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) insgesamt
29
Hartes Kernkapital (CET1)
Zusätzliches Kernkapital (AT1): Instrumente
30
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio
51, 52
31
davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft
32
davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft
33
Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das AT1 ausläuft
486 (3)
Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1. Januar 2018
483 (3)
Text von Bild
34
Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden
85, 86, 480
35
davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft
486 (3)
36
Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen Anpassungen
Zusätzliches Kernkapital (AT1): regulatorische Anpassungen
37
Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer Betrag)
52 (1) (b), 56 (a), 57, 475 (2)
38
Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)
56 (b), 58, 475 (3)
39
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
56 (c), 59, 60, 79, 475 (4)
40
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
56 (d), 59, 79, 475 (4)
41
Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR-Restbeträge)
41a
Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
472, 472(3)(a), 472 (4), 472 (6), 472 (8) (a), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a)
davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. materielle Zwischenverluste (netto), immaterielle Vermögenswerte, Ausfälle von Rückstellungen für zu erwartende Verluste usw.
41b
Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
477, 477 (3), 477 (4) (a)
davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw.
Text von Bild
41c
Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge
467, 468, 481
davon: … mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste
467
davon: … mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinnes
468
davon: …
481
42
Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das Ergänzungskapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag)
56 (e)
43
Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) insgesamt
44
Zusätzliches Kernkapital (AT1)
45
Kernkapital (T1 = CET1 + AT1)
Ergänzungskapital (T2): Instrumente und Rücklagen
46
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio
62, 63
47
Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 5 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das T2 ausläuft
486 (4)
Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 1. Januar 2018
483 (4)
48
Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in den Zeilen 5 bzw. 34 enthaltener Minderheitsbeteiligungen und AT1-Instrumente), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden
87, 88, 480
49
davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft
486 (4)
50
Kreditrisikoanpassungen
62 (c) und (d)
51
Ergänzungskapital (T2) vor regulatorischen Anpassungen
Ergänzungskapital (T2): regulatorische Anpassungen
52
Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen (negativer Betrag)
63 (b) (i), 66 (a), 67, 477 (2)
53
Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)
66 (b), 68, 477 (3)
Text von Bild
54
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
66 (c), 69, 70, 79, 477 (4)
54a
davon: neue Positionen, die keinen Übergangsbestimmungen unterliegen
54b
davon: Positionen, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden und Übergangsbestimmungen unterliegen
55
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
66 (d), 69, 79, 477 (4)
56
Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR-Restbeträge)
56a
Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
472, 472(3)(a), 472 (4), 472 (6), 472 (8) (a), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a)
davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. materielle Zwischenverluste (netto), immaterielle Vermögenswerte, Ausfälle von Rückstellungen für zu erwartende Verluste usw.
56b
Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
475, 475 (2) (a), 475 (3), 475 (4) (a)
davon Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw.
56c
Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge
467, 468, 481
davon: … mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste
467
davon: … möglicher Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne
468
davon: …
481
57
Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T2) insgesamt
Text von Bild
58
Ergänzungskapital (T2)
59
Eigenkapital insgesamt (TC = T1 + T2)
59a
Risikogewichtete Aktiva in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR-Restbeträge)
davon: … nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge) (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, verringert um entsprechende Steuerschulden, indirekte Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals usw.)
472, 472 (5), 472 (8) (b), 472 (10) (b), 472 (11) (b)
davon: … nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge) (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. Überkreuzbeteiligungen an Instrumenten des Ergänzungskapitals, direkte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw.)
475, 475 (2) (b), 475 (2) (c), 475 (4) (b)
davon: … nicht von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten (Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Restbeträge) (Zeile für Zeile aufzuführende Posten, z. B. indirekte Positionen in Instrumenten des eigenen Ergänzungskapitals, indirekte Positionen nicht wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche, indirekte Positionen wesentlicher Beteiligungen am Kapital anderer Unternehmen der Finanzbranche usw.)
477, 477 (2) (b), 477 (2) (c), 477 (4) (b)
60
Risikogewichtete Aktiva insgesamt
Eigenkapitalquoten und -puffer
61
Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)
92 (2) (a), 465
62
Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)
92 (2) (b), 465
63
Gesamtkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)
92 (2) (c)
64
Institutsspezifische Anforderung an Kapitalpuffer (Mindestanforderung an die harte Kernkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, zuzüglich der Anforderungen an Kapitalerhaltungspuffer und antizyklische Kapitalpuffer, Systemrisikopuffer und Puffer für systemrelevante Institute (G-SRI oder A-SRI), ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)
CRD 128, 129, 130
65
davon: Kapitalerhaltungspuffer
66
davon: antizyklischer Kapitalpuffer
67
davon: Systemrisikopuffer
Text von Bild
67a
davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)
CRD 131
68
Verfügbares hartes Kernkapital für die Puffer (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)
CRD 128
69
[in EU-Verordnung nicht relevant]
70
[in EU-Verordnung nicht relevant]
71
[in EU-Verordnung nicht relevant]
Eigenkapitalquoten und -puffer
72
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)
36 (1) (h), 45, 46, 472 (10), 56 (c), 59, 60, 475 (4), 66 (c), 69, 70, 477 (4),
73
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)
36 (1) (i), 45, 48, 470, 472 (11)
74
In der EU: leeres Feld
75
Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind)
36 (1) (c), 38, 48, 470, 472 (5)
Anwendbare Obergrenzen für die Einbeziehung von Wertberichtigungen in das Ergänzungskapital
76
Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)
62
77
Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes
62
78
Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)
62
79
Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes
62
Eigenkapitalinstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten (anwendbar nur vom 1. Januar 2013 bis 1. Januar 2022)
80
Derzeitige Obergrenze für CET1-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten
484 (3), 486 (2) und (5)
Text von Bild
81
Wegen Obergrenze aus CET1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)
484 (3), 486 (2) und (5)
82
Derzeitige Obergrenze für AT1-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten
484 (4), 486 (3) und (5)
83
Wegen Obergrenze aus AT1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)
484 (4), 486 (3) und (5)
84
Derzeitige Obergrenze für T2-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten
484 (5), 486 (4) und (5)
85
Wegen Obergrenze aus T2 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)
484 (5), 486 (4) und (5)