Aktualisiert 23/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

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ANHANG VII

ANHANG VII

Hinweise zum Ausfüllen des Musters für die Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit

(1)

In Spalte (A) „Betrag am Tag der Offenlegung“ des Musters geben die Institute den Betrag an, der mit dem Posten in der betreffenden Zeile verbunden ist, für den in Spalte (B) „Verweis auf Artikel in der CRR“ die anwendbaren Vorschriften angegeben sind („CRR“ steht für die Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Die in Spalte (A) angegebenen Beträge spiegeln die Position der Institute in aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln am Tag der Offenlegung während der Übergangszeit und ohne regulatorische Anpassungen, die bis zum Tag der Offenlegung vorgenommen wurden, wider.

(2)

In den sichtbaren Zellen der Spalte (C) „Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung unterliegen oder vorgeschriebener Restbetrag gemäß CRR“ geben die Institute den Betrag an, der mit dem Posten in der betreffenden Zeile verbunden ist, für den in Spalte (B) „Verweis auf Artikel in der CRR“ die anwendbaren Vorschriften angegeben sind („CRR“ steht für die Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Die angegebenen Beträge spiegeln den Restbetrag der regulatorischen Anpassung wider, die i) nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen weiter auf einen Teil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angewandt wird, der nicht dem Teil entspricht, der nach der Übergangszeit einer Anpassung unterliegt, oder ii) nicht anderweitig zum Tag der Offenlegung in Abzug gebracht wird.

(3)

Abweichend von Absatz 2 geben die Institute für die Zeilen 26a, 26b, 41a bis 41c, 56a bis 56c, 59a und alle Zeilen, die sich von diesen ableiten, in Spalte (A) den Restbetrag der regulatorischen Anpassungen im Sinne von Absatz 3 an, die in der Berechnung des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals, Ergänzungskapitals bzw. Eigenkapitals insgesamt enthalten sind.

(4)

Für zum beizulegenden Zeitwert nach Artikel 467 und 468 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angesetzte, nicht realisierte Verluste und Gewinne geben die Institute den nach den Artikeln 467 und 468 vom harten Kernkapital ausgeschlossenen Betrag in Zeile 26a Spalte (A) an. Die Institute fügen unter dieser Zeile zusätzliche Zeilen ein, um die Art der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wie Eigenkapital- oder Schuldinstrumente zu spezifizieren, für die die nicht realisierten Verluste oder Gewinne vom harten Kernkapital ausgeschlossen sind.

(5)

Für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals nach Artikel 469 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geben die Institute in den mit den in Abzug zu bringenden Posten verbundenen Zeilen in Spalte (A) die in Abzug zu bringenden Beträge und in Spalte (C) die Restbeträge an. Die nach Artikel 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringenden Restbeträge werden auch in Zeile 41a (und im Folgenden) für den vom zusätzlichen Kernkapital abzuziehenden Betrag und in Zeile 56a für den vom Ergänzungskapital abzuziehenden Betrag angegeben. Die Institute fügen unter den Zeilen 41a und 56a zusätzliche Zeilen ein, um die dieser Behandlung unterliegenden einschlägigen Posten zu spezifizieren.

(6)

Für Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 474 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geben die Institute in den mit den in Abzug zu bringenden Posten verbundenen Zeilen in Spalte (A) die in Abzug zu bringenden Beträge und in Spalte (C) die Restbeträge an. Die nach Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringenden Restbeträge werden auch in Zeile 56b für den vom Ergänzungskapital abzuziehenden Betrag angegeben. Die Institute fügen unter Zeile 56b zusätzliche Zeilen ein, um die dieser Behandlung unterliegenden einschlägigen Posten zu spezifizieren.

(7)

Für Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals nach Artikel 476 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geben die Institute in den mit den in Abzug zu bringenden Posten verbundenen Zeilen in Spalte (A) die in Abzug zu bringenden Beträge und in Spalte (C) die Restbeträge an. Die nach Artikel 477 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringenden Restbeträge werden auch in Zeile 41c für den vom zusätzlichen Kernkapital abzuziehenden Betrag angegeben. Die Institute fügen unter Zeile 41c zusätzliche Zeilen ein, um die dieser Behandlung unterliegenden einschlägigen Posten zu spezifizieren.

(8)

Für Minderheitsbeteiligungen geben die Institute in Zeile 5 in Spalte (A) die Summe von Minderheitsbeteiligungen an, die nach Teil 2 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum harten Kernkapital zählen, sowie Minderheitsbeteiligungen, die zu den konsolidierten Rücklagen nach den Artikeln 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zählen. Die Institute geben in Zeile 5 in Spalte (C) außerdem die Minderheitsbeteiligungen an, die zu den konsolidierten Rücklagen nach den Artikeln 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zählen würden.

(9)

Für Abzugs- und Korrekturposten und Abzüge nach Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geben die Institute in den Zeilen 26b, 41c bzw. 56c in Spalte (A) den Betrag der Anpassung an, der im harten Kernkapital, Kernkapital und Ergänzungskapital zu berücksichtigen oder davon in Abzug zu bringen ist. Die Institute fügen unter den Zeilen 26b, 41c und 56c zusätzliche Zeilen ein, um die dieser Behandlung unterliegenden einschlägigen Posten zu spezifizieren.

(10)

Restbeträge im Zusammenhang mit Abzügen vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital, die nach den Artikeln 470, 472, 475 und 477 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 risikogewichtet werden, werden in Zeile 59a Spalte (A) angegeben. Bei dem angegebenen Betrag handelt es sich um den risikogewichteten Betrag.