Aktualisiert 23/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

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Artikel 4 - Offenlegung der Art und Beträge spezifischer Eigenmittelelemente

Artikel 4

Offenlegung der Art und Beträge spezifischer Eigenmittelelemente

Um den Pflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung der spezifischen Eigenmittelelemente im Sinne von Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen, füllen die Institute das Muster für die allgemeine Offenlegung der Eigenmittel in Anhang IV entsprechend der Hinweise in Anhang V aus und veröffentlichen es.