Artikel 4
Offenlegung der Art und Beträge spezifischer Eigenmittelelemente
Um den Pflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung der spezifischen Eigenmittelelemente im Sinne von Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen, füllen die Institute das Muster für die allgemeine Offenlegung der Eigenmittel in Anhang IV entsprechend der Hinweise in Anhang V aus und veröffentlichen es.