Artikel 3
Beschreibung der Hauptmerkmale der von Instituten begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
Um den Pflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung der Hauptmerkmale der von Instituten begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals nach Artikel 437 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen, füllen die Institute das Muster für die Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente in Anhang II entsprechend der Hinweise in Anhang III aus und veröffentlichen es.