Aktualisiert 23/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

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Artikel 2 - Vollständige Abstimmung der Eigenmittelbestandteile mit den geprüften Abschlüssen

Artikel 2

Vollständige Abstimmung der Eigenmittelbestandteile mit den geprüften Abschlüssen

Um den Pflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung einer vollständigen Abstimmung der Eigenmittelbestandteile mit den geprüften Abschlüssen im Sinne von Artikel 437 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen, wenden die Institute die in Anhang I genannte Methode an und veröffentlichen die aus der Anwendung dieser Methode resultierenden Angaben zur Bilanzabstimmung.