ANHANG V
Hinweise zum Ausfüllen des Musters für die Offenlegung der Eigenmittel
Für die Zwecke des Musters für die Offenlegung der Eigenmittel umfassen die regulatorischen Anpassungen Abzüge von den Eigenmitteln sowie Abzugs- und Korrekturposten.
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Hinweise zum Ausfüllen des Musters für die Offenlegung der Eigenmittel
Nummer der Zeile
Erläuterung
1
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio nach Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Einklang mit dem Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung
2
Einbehaltene Gewinne vor jeglichen regulatorischen Anpassungen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (vor Einbeziehung aller Zwischengewinne und -verluste)
3
Kumuliertes sonstiges Ergebnis und sonstige offengelegte Rücklagen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
3a
Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
4
Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 nach Maßgabe von Artikel 486 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausläuft
5
Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1) nach Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
5a
Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne, abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden, nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
6
Summe der Zeilen 1 bis 5a
7
Zusätzliche Bewertungsanpassungen nach Artikel 34 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
8
Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
9
[nach Verordnung (EU) Nr. 575/2013: leeres Feld]
10
Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, ausgenommen derjenigen, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind), nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
11
Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen nach Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
12
Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
13
Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt, nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
14
Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten nach Artikel 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
15
Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
16
Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
17
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen, nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
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18
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10% und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43, 45, 46 und Artikel 49 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
19
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, 45, 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
20
[nach Verordnung (EU) Nr. 575/2013: leeres Feld]
20a
Forderungsbetrag, dem ein Risikogewicht von 1 250% zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Forderungsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht, nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
20b
Von dem unter 20a gemeldeten Betrag der Betrag der qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 86 bis 89 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
20c
Von dem unter 20a gemeldeten Betrag der Betrag der Verbriefungspositionen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
20d
Von dem unter 20a gemeldeten Betrag der Betrag der Vorleistungen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii und Artikel 379 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
21
Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10%, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe c erfüllt sind), nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
22
Betrag, der über dem Schwellenwert von 15% liegt, nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
23
Von dem unter 22 gemeldeten Betrag der Betrag der direkten und indirekten Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
24
[nach Verordnung (EU) Nr. 575/2013: leeres Feld]
25
Von dem unter 22 gemeldeten Betrag der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren, nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
25a
Verluste des laufenden Geschäftsjahres nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
25b
Betrag der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert, nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
27
Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet, nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
28
Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals insgesamt, zu berechnen als Summe der Zeilen 7 bis 20a, 21, 22 zuzüglich Zeilen 25a bis 27
29
Hartes Kernkapital (CET1), zu berechnen als Zeile 6 abzüglich Zeile 28
30
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio nach Artikel 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
31
Der Betrag in Zeile 30, der nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft ist
32
Der Betrag in Zeile 30, der nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft ist
33
Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das AT1 nach Maßgabe von Artikel 486 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausläuft
34
Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende qualifizierte Instrumente des Kernkapitals (einschließlich nicht in Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die nach Artikel 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden
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35
Der Betrag in Zeile 34, der sich auf von Tochterunternehmen begebene Instrumente bezieht, deren Anrechnung gemäß Artikel 486 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausläuft
36
Summe der Zeilen 30, 33 und 34
37
Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
38
Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen, nach Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
39
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10% und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), nach Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 60 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
40
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), nach Artikel 56 Buchstabe d und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
41
[nach Verordnung (EU) Nr. 575/2013: leeres Feld]
42
Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das Ergänzungskapital des Instituts überschreitet, nach Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
43
Summe der Zeilen 37 bis 42
44
Zusätzliches Kernkapital (AT1), zu berechnen als Zeile 36 abzüglich Zeile 43
45
Kernkapital, zu berechnen als Zeile 29 zuzüglich Zeile 44
46
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio nach Artikel 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
47
Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 5 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das T2 nach Maßgabe von Artikel 486 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausläuft
48
Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in Zeile 5 bzw. 34 enthaltener Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Eigenkapitals), die nach Artikel 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden
49
Von dem in Zeile 48 gemeldeten Betrag, der sich auf von Tochterunternehmen begebene Instrumente bezieht, deren Anrechnung gemäß Artikel 486 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausläuft
50
Kreditrisikoanpassungen nach Artikel 62 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
51
Summe der Zeilen 46 bis 48 zuzüglich der Zeile 50
52
Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen nach Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
53
Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, mit denen das Institut gegenseitige Überkreuzbeteiligungen hält, die dem Ziel dienen, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen, nach Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
54
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10% und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), nach Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
55
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), nach Artikel 66 Buchstabe d und Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (negativer Betrag)
56
[nach Verordnung (EU) Nr. 575/2013: leeres Feld]
57
Summe der Zeilen 52 bis 56
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58
Ergänzungskapital (T2), zu berechnen als Zeile 51 abzüglich Zeile 57
59
Eigenkapital insgesamt, zu berechnen als Zeile 45 zuzüglich Zeile 58
60
Gesamte risikogewichtete Aktiva der berichtenden Gruppe
61
Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags), zu berechnen als Zeile 29 dividiert durch Zeile 60 (ausgedrückt als Prozentsatz), nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
62
Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags), zu berechnen als Zeile 45 dividiert durch Zeile 60 (ausgedrückt als Prozentsatz), nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
63
Gesamtkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags), zu berechnen als Zeile 59 dividiert durch Zeile 60 (ausgedrückt als Prozentsatz), nach Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
64
Institutsspezifische Anforderung an Kapitalpuffer (Mindestanforderung an die harte Kernkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zuzüglich der Anforderung an Kapitalerhaltungspuffer und antizyklische Kapitalpuffer, Systemrisikopuffer und Puffer für systemrelevante Institute, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags). Zu berechnen als 4,5% zuzüglich 2,5% zuzüglich des antizyklischen Kapitalpuffers, berechnet gemäß Artikel 128, 129 und 130 der Richtlinie 2013/36/EU, zuzüglich des Systemrisikopuffers (falls anwendbar), berechnet gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU, zuzüglich des Puffers für systemrelevante Institute (G-SRI oder A-SRI), berechnet gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU. In dieser Zeile wird die harte Kernkapitalquote ausgewiesen, bei deren Unterschreitung das Institut nur eingeschränkt Ausschüttungen vornehmen kann.
65
Der Betrag in Zeile 64 (ausgedrückt als Prozentsatz der risikogewichteten Aktiva), der sich auf den Kapitalerhaltungspuffer bezieht, d. h., die Banken melden hier 2,5%
66
Der Betrag in Zeile 64 (ausgedrückt als Prozentsatz der risikogewichteten Aktiva), der sich auf den antizyklischen Kapitalpuffer bezieht
67
Der Betrag in Zeile 64 (ausgedrückt als Prozentsatz der risikogewichteten Aktiva), der sich auf den Systemrisikopuffer bezieht
67a
Der Betrag in Zeile 64 (ausgedrückt als Prozentsatz der risikogewichteten Aktiva), der sich auf den G-SRI oder A-SRI bezieht
68
Verfügbares hartes Kernkapital für die Puffer (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags). Zu berechnen als harte Kernkapitalquote des Instituts abzüglich allen harten Kernkapitals, das zur Erfüllung der Kernkapital- und Gesamtkapitalanforderungen des Instituts dient.
69
[in EU-Verordnung nicht relevant]
71
[in EU-Verordnung nicht relevant]
71
[in EU-Verordnung nicht relevant]
72
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10% und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 45, 46, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59, 60, Artikel 66 Buchstabe c und Artikel 70 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
73
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10% und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen), nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 45 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
74
[nach Verordnung (EU) Nr. 575/2013: leeres Feld]
75
Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 10%, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe c erfüllt sind), nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
76
Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz nach Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt
77
Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes nach Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
78
Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz nach Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt
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79
Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes nach Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
80
Derzeitige Obergrenze für CET1-Instrumente, für die die Auslaufregelungen nach Artikel 484 Absatz 3 und Artikel 486 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten
81
Wegen Obergrenze aus CET1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) nach Artikel 484 Absatz 3 und Artikel 486 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
82
Derzeitige Obergrenze für AT1-Instrumente, für die die Auslaufregelungen nach Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 486 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten
83
Wegen Obergrenze aus AT1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) nach Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 486 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
84
Derzeitige Obergrenze für T2-Instrumente, für die die Auslaufregelungen nach Artikel 484 Absatz 5 und Artikel 486 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten
85
Wegen Obergrenze aus T2 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) nach Artikel 484 Absatz 5 und Artikel 486 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013