ANHANG IV
Muster für die Offenlegung der Eigenmittel
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Muster für die Offenlegung der Eigenmittel
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Verweis auf Artikel
Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen
1
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio
26 (1), 27, 28, 29
davon: Art des Finanzinstruments 1
Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3
davon: Art des Finanzinstruments 2
Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3
davon: Art des Finanzinstruments 3
Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3
2
Einbehaltene Gewinne
26 (1) (c)
3
Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige Rücklagen)
26 (1)
3a
Fonds für allgemeine Bankrisiken
26 (1) (f)
4
Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft
486 (2)
5
Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1)
84
5a
Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne, abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden
26 (2)
6
Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen
Summe der Zeilen 1 bis 5a
Hartes Kernkapital (CET1): regulatorische Anpassungen
7
Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag)
34, 105
8
Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) (negativer Betrag)
36 (1) (b), 37
9
In der EU: leeres Feld
10
Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, ausgenommen derjenigen, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag)
36 (1) (c), 38
11
Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen
33 (1) (a)
12
Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge
36 (1) (d), 40, 159
13
Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer Betrag)
32 (1)
14
Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten
33 (1) (b)
15
Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag)
36 (1) (e), 41
16
Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag)
36 (1) (f), 42
17
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)
36 (1) (g), 44
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18
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
36 (1) (h), 43, 45, 46, 49 (2) und (3), 79
19
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
36 (1) (i), 43, 45, 47, 48 (1) (b), 49 (1) bis (3), 79
20
In der EU: leeres Feld
20a
Forderungsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Forderungsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht
36 (1) (k)
20b
davon: qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors (negativer Betrag)
36 (1) (k) (i), 89 bis 91
20c
davon: Verbriefungspositionen (negativer Betrag)
36 (1) (k) (ii), 243 (1) (b), 244 (1) (b), 258
20d
davon: Vorleistungen (negativer Betrag)
36 (1) (k) (iii), 379 (3)
21
Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag)
36 (1) (c), 38, 48 (1) (a)
22
Betrag, der über dem Schwellenwert von 15 % liegt (negativer Betrag)
48 (1)
23
davon: direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
36 (1) (i), 48 (1) (b)
24
In der EU: leeres Feld
25
davon: von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren
36 (1) (c), 38, 48 (1) (a)
25a
Verluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag)
36 (1) (a)
25b
Vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals (negativer Betrag)
36 (1) (l)
27
Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag)
36 (1) (j)
28
Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) insgesamt
Summe der Zeilen 7 bis 20a, 21, 22 zuzüglich Zeilen 25a bis 27
29
Hartes Kernkapital (CET1)
Zeile 6 abzüglich Zeile 28
Zusätzliches Kernkapital (AT1): Instrumente
30
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio
51, 52
31
davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft
32
davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft
33
Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das AT1 ausläuft
486 (3)
34
Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zeile 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden
85, 86
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35
davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft
486 (3)
36
Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen Anpassungen
Summe der Zeilen 30, 33 und 34
Zusätzliches Kernkapital (AT1): regulatorische Anpassungen
37
Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer Betrag)
52 (1) (b), 56 (a), 57
38
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)
56 (b), 58
39
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
56 (c), 59, 60, 79
40
Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
56 (d), 59, 79
41
In der EU: leeres Feld
42
Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das Ergänzungskapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag)
56 (e)
43
Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) insgesamt
Summe der Zeilen 37 bis 42
44
Zusätzliches Kernkapital (AT1)
Zeile 36 abzüglich Zeile 43
45
Kernkapital (T1 = CET1 + AT1)
Summe der Zeilen 29 und 44
Ergänzungskapital (T2): Instrumente und Rücklagen
46
Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio
62, 63
47
Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 5 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das T2 ausläuft
486 (4)
48
Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in den Zeilen 5 bzw. 34 enthaltener Minderheitsbeteiligungen und AT1-Instrumente), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden
87, 88
49
davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft
486 (4)
50
Kreditrisikoanpassungen
62 (c) und (d)
51
Ergänzungskapital (T2) vor regulatorischen Anpassungen
Ergänzungskapital (T2): regulatorische Anpassungen
52
Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen (negativer Betrag)
63 (b) (i), 66 (a), 67
53
Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag)
66 (b), 68
54
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
66 (c), 69, 70, 79
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55
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag)
66 (d), 69, 79
56
In der EU: leeres Feld
57
Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T2) insgesamt
Summe der Zeilen 52 bis 56
58
Ergänzungskapital (T2)
Zeile 51 abzüglich Zeile 57
59
Eigenkapital insgesamt (TC = T1 + T2)
Summe der Zeilen 45 und 58
60
Risikogewichtete Aktiva insgesamt
Eigenkapitalquoten und -puffer
61
Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)
92 (2) (a)
62
Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)
92 (2) (b)
63
Gesamtkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)
92 (2) (c)
64
Institutsspezifische Anforderung an Kapitalpuffer (Mindestanforderung an die harte Kernkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, zuzüglich der Anforderungen an Kapitalerhaltungspuffer und antizyklische Kapitalpuffer, Systemrisikopuffer und Puffer für systemrelevante Institute, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)
CRD 128, 129, 130, 131, 133
65
davon: Kapitalerhaltungspuffer
66
davon: antizyklischer Kapitalpuffer
67
davon: Systemrisikopuffer
67a
davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)
68
Verfügbares hartes Kernkapital für die Puffer (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags)
CRD 128
69
[in EU-Verordnung nicht relevant]
70
[in EU-Verordnung nicht relevant]
71
[in EU-Verordnung nicht relevant]
Beträge unter den Schwellenwerten für Abzüge (vor Risikogewichtung)
72
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)
36 (1) (h), 46, 45, 56 (c), 59, 60, 66 (c), 69, 70,
73
Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen)
36 (1) (i), 45, 48
74
In der EU: leeres Feld
75
Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind)
36 (1) (c), 38, 48
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Anwendbare Obergrenzen für die Einbeziehung von Wertberichtigungen in das Ergänzungskapital
76
Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)
62
77
Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes
62
78
Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze)
62
79
Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes
62
Eigenkapitalinstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten (anwendbar nur vom 1. Januar 2014 bis 1. Januar 2022)
80
Derzeitige Obergrenze für CET1-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten
484 (3), 486 (2) und (5)
81
Wegen Obergrenze aus CET1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)
484 (3), 486 (2) und (5)
82
Derzeitige Obergrenze für AT1-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten
484 (4), 486 (3) und (5)
83
Wegen Obergrenze aus AT1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)
484 (4), 486 (3) und (5)
84
Derzeitige Obergrenze für T2-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten
484 (5), 486 (4) und (5)
85
Wegen Obergrenze aus T2 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten)
484 (5), 486 (4) und (5)