Artikel 5
Offenlegung der Art und Beträge spezifischer Eigenmittelelemente während der Übergangszeit
Um den Pflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung zusätzlicher Informationen über die Eigenmittel gemäß Artikel 492 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen, füllen die Institute in der Zeit vom 31. März 2014 bis zum 31. Dezember 2017 abweichend von Artikel 4 das in Anhang VI enthaltene Muster für die Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit entsprechend der Hinweise in Anhang VII und nicht das in Anhang IV enthaltene allgemeine Muster für die Offenlegung der Eigenmittel entsprechend der Hinweise in Anhang V aus und veröffentlichen es.