ANHANG I
Methode zur Bilanzabstimmung
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Die Institute wenden die in diesem Anhang beschriebene Methode an, um Informationen über die Abstimmung der für die Berechnung der Eigenmittel verwendeten Bilanzpositionen mit den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln bereitzustellen. Die Eigenmittelbestandteile in den geprüften Abschlüssen umfassen sämtliche Positionen, die Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sind oder von diesen in Abzug gebracht werden, einschließlich Vermögenswerte, Verbindlichkeiten wie Schuldtitel oder sonstiger Bilanzpositionen, die die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel beeinflussen, etwa immaterielle Vermögenswerte, Geschäfts- oder Firmenwert und latente Steueransprüche. |
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Als Ausgangspunkt dienen den Instituten die maßgeblichen zur Berechnung der Eigenmittel in ihren veröffentlichten Abschlüssen verwendeten Bilanzpositionen. Abschlüsse werden als geprüfte Abschlüsse betrachtet, wenn für die Abstimmung der Jahresabschluss herangezogen wird. |
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Erfüllen Institute die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder auf teilkonsolidierter Basis und wurde die im Abschluss enthaltene Bilanz nicht anhand des bzw. der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Konsolidierungskreises und Konsolidierungsmethode erstellt, so legen die Institute auch die Bilanz nach aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis offen, d. h. eine Bilanz, die nach den Vorschriften zur aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstellt wurde und sich auf Eigenkapitalbestandteile beschränkt. Die Bilanz gemäß aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis ist hinsichtlich der Eigenmittelbestandteile mindestens so detailliert wie die Bilanz im Abschluss, und die betreffenden Positionen werden den Eigenmittelbestandteilen der Bilanz im Abschluss klar gegenübergestellt. Die Institute stellen qualitative und quantitative Angaben zu den bei den Eigenmittelbestandteilen festzustellenden Unterschieden bereit, die auf den jeweiligen Konsolidierungskreis und die Konsolidierungsmethode der beiden Bilanzen zurückzuführen sind. |
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Zweitens erweitern die Institute die Eigenmittelbestandteile der Bilanz gemäß aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis derart, dass alle nach dem Muster für die Offenlegung während der Übergangszeit oder dem Muster für die Offenlegung der Eigenmittel erforderlichen Bestandteile gesondert erscheinen. Die Institute erweitern Elemente der Bilanz lediglich bis zu der Detailtiefe, die für die Ableitung der nach dem Muster für die Offenlegung während der Übergangszeit oder dem Muster für die Offenlegung der Eigenmittel erforderlichen Bestandteile notwendig ist. |
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Drittens ordnen die Institute die Elemente, die sich aus der in Absatz 4 erläuterten Erweiterung der Bilanz gemäß aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis ergeben, den Elementen zu, die im Muster für die Offenlegung während der Übergangszeit oder dem Muster für die Offenlegung der Eigenmittel enthalten sind. |
(6) |
Erfüllen Institute die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder auf teilkonsolidierter Basis, wurde die im Abschluss enthaltene Bilanz aber anhand des bzw. der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Konsolidierungskreise und Konsolidierungsmethode erstellt und weisen die Institute unmissverständlich darauf hin, dass zwischen den betreffenden Konsolidierungskreisen und Konsolidierungsmethoden kein Unterschied besteht, so finden lediglich die Absätze 4 und 5 dieses Anhangs auf der Grundlage der im Abschluss enthaltenen Bilanz Anwendung. |
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Erfüllen Institute die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Pflichten auf individueller Basis, so sind statt Absatz 3 dieses Anhangs die Absätze 4 und 5 dieses Anhangs anwendbar, und hierzu ist die im Abschluss enthaltene Bilanz heranzuziehen. |
(8) |
Die Informationen zur Abstimmung der Eigenmittelbestandteile der Bilanz, die sich aus der Anwendung der in diesem Anhang beschriebenen Methode ergeben, können ungeprüft bereitgestellt werden. |