Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen (3)
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Artikel 99 - Trennungspflicht

Artikel 99

Trennungspflicht

(1)  

Wurden Verwahrfunktionen vollständig oder teilweise einem Dritten übertragen, stellt die Verwahrstelle sicher, dass der Dritte, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wird, gemäß der in Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe d Ziffer iii dieser Richtlinie festgelegten Trennungspflicht handelt, indem sie sicherstellt und überprüft, dass dieser Dritte

a) 

sämtliche identifizierten Finanzinstrumente korrekt auf dem Konto für Finanzinstrumente, das er in seinen Büchern eröffnet hat, um die Finanzinstrumente für die Kunden der Verwahrstelle zu verwahren, und das keine eigenen Finanzinstrumente der Verwahrstelle oder des Dritten oder anderer Kunden des Dritten umfasst, verbucht, sodass die Verwahrstelle die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten, die in ihren Büchern im Namen jedes ihrer AIF-Kunden oder des im Auftrag des AIF handelnden AIFM eröffnet wurden, verzeichnet sind, zuordnen kann;

b) 

alle erforderlichen Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente führt, die es der Verwahrstelle ermöglichen, jederzeit und unverzüglich Vermögenswerte ihrer Kunden von Vermögenswerten des Dritten, Vermögenswerten anderer Kunden des Dritten und von Vermögenswerten, die sie für eigene Rechnung hält, zu unterscheiden;

c) 

Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente so führt, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für die AIF-Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten in Einklang stehen und dass die Verwahrstelle auf deren Grundlage jederzeit die exakte Art, den Ort und den Eigentumsstatus dieser Vermögenswerte bestimmen kann;

d) 

der Verwahrstelle regelmäßig und jeweils bei Eintreten einer Änderung der Umstände einen Auszug bereitstellt, in dem die Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind;

e) 

mit der erforderlichen Häufigkeit Abgleiche zwischen seinen Konten für Finanzinstrumente und internen Aufzeichnungen und den Konten und Aufzeichnungen eines Unterbeauftragten, dem er gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU Verwahrfunktionen übertragen hat, vornimmt.

Die Häufigkeit der Abgleiche ist gemäß Artikel 89 Absatz 1 festzulegen;

f) 

geeignete organisatorische Vorkehrungen einführt, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Missbrauch der Finanzinstrumente, Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit zu minimieren;

g) 

ist der Dritte eine der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG genannten Stellen und unterliegt einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht, die Unionsrecht entspricht und wirksam durchgesetzt wird, ergreift die Verwahrstelle die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Geldmittel des AIF im Einklang mit Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU auf einem Konto bzw. mehreren Konten gehalten werden.

(2)  
Hat eine Verwahrstelle ihre Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU an einen Dritten übertragen, so stellt sie durch Überprüfung der Einhaltung der Trennpflichten durch den Dritten sicher, dass die Finanzinstrumente ihrer Kunden vor den Auswirkungen einer Insolvenz des betreffenden Dritten geschützt sind. Falls nach geltendem Recht und insbesondere dem Eigentums- und Insolvenzrecht die Anforderungen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um dieses Ziel zu erreichen, prüft die Verwahrstelle, welche ergänzenden Vorkehrungen zu treffen sind, um das Verlustrisiko zu minimieren und einen angemessenen Schutzstandard aufrecht zu erhalten.
(2a)  

Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU einem in einem Drittland ansässigen Dritten überträgt, stellt zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen sicher, dass

a) 

sie Rechtsgutachten von einer unabhängigen natürlichen oder juristischen Person einholt, in denen bestätigt wird, dass nach dem geltenden Insolvenzrecht Folgendes anerkannt wird:

i) 

Trennung der Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von den eigenen Vermögenswerten des Dritten, von den Vermögenswerten anderer Kunden des Dritten und von den Vermögenswerten, die der Dritte auf eigene Rechnung der Verwahrstelle hält;

ii) 

die Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle sind im Falle der Insolvenz nicht Teil des Vermögens des Dritten;

iii) 

die Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle sind nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern des Dritten, dem die Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, verfügbar;

b) 

der Dritte

i) 

sicherstellt, dass die in Buchstabe a festgelegten Bedingungen bei Abschluss der Übertragungsvereinbarung sowie während der gesamten Dauer der Übertragung fortlaufend erfüllt werden;

ii) 

die Verwahrstelle unverzüglich davon in Kenntnis setzt, wenn eine der unter Ziffer i genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist;

iii) 

die Verwahrstelle von Änderungen des geltenden Insolvenzrechts und seiner wirksamen Anwendung in Kenntnis setzt.

(3)  
Die Absätze 1, 2 und 2a gelten entsprechend, wenn der Dritte, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wurde, beschließt, seine Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU vollständig oder teilweise einem anderen Dritten zu übertragen.