Artikel 88
Zu verwahrende Finanzinstrumente
Finanzinstrumente des AIF oder des für ihn handelnden AIFM, die der Verwahrstelle nicht in physischer Form übergeben werden können, unterliegen den Verwahrpflichten der Verwahrstelle, wenn alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:
Es handelt sich um Wertpapiere, einschließlich Wertpapieren, in die in Artikel 51 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 10 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission ( 4 ) genannte Derivate eingebettet sind, sowie Geldmarktinstrumenten und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen;
sie können direkt oder indirekt im Namen der Verwahrstelle auf einem Konto verbucht oder gehalten werden.
( 4 ) ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11.