Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 86 - Überwachung der Cashflows des AIF

Artikel 86

Überwachung der Cashflows des AIF

Die Verwahrstelle gewährleistet eine wirksame und ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des AIF und muss zumindest

a) 

sicherstellen, dass die gesamten Geldmittel des AIF auf Konten verbucht werden, die bei einer der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG genannten Stellen auf dem entsprechenden Markt, wo für die Geschäftstätigkeiten des AIF Geldkonten verlangt werden, eröffnet wurden, und solche Stellen einer aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegen, die die gleiche Wirkung wie die Rechtsvorschriften der Union haben, wirksam durchgesetzt werden und den Grundsätzen nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG entsprechen;

b) 

über wirksame und angemessene Verfahren zum Abgleich aller Cashflows verfügen und diesen Abgleich täglich oder bei geringer Häufigkeit der Bargeldbewegungen bei deren Eintreten vornehmen;

c) 

über geeignete Verfahren verfügen, um bei Ende des Geschäftstags signifikante Cashflows zu ermitteln, insbesondere solche, die mit den Geschäften des AIF unvereinbar sein könnten;

d) 

in regelmäßigen Abständen die Eignung dieser Verfahren überprüfen, das Abgleichsverfahren zu diesem Zweck zumindest einmal jährlich einer vollständigen Überprüfung unterziehen und sicherstellen, dass das Abgleichsverfahren die im Namen des AIF, des für ihn handelnden AIFM oder der für ihn handelnden Verwahrstelle eröffneten Konten erfasst;

e) 

kontinuierlich die Ergebnisse des Abgleichs und von Maßnahmen, die infolge der Feststellung jeglicher bei den Abgleichverfahren zutage tretenden Diskrepanzen ergriffen werden, überwachen und bei jeder Abweichung, die nicht unverzüglich behoben wurde, den AIFM und, wenn die Situation nicht geklärt und gegebenenfalls korrigiert werden kann, die zuständigen Behörden unterrichten;

f) 

die Übereinstimmung ihrer eigenen Barposition-Aufzeichnungen mit denen des AIFM überprüfen. Der AIFM stellt sicher, dass der Verwahrstelle alle Anweisungen und Informationen im Zusammenhang mit bei einem Dritten eröffneten Geldkonten übermittelt werden, damit die Verwahrstelle ihr eigenes Abgleichsverfahren durchführen kann.