Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 96 - Pflichten hinsichtlich der zeitnahen Abwicklung von Transaktionen

Artikel 96

Pflichten hinsichtlich der zeitnahen Abwicklung von Transaktionen

(1)  
Zur Einhaltung der Anforderungen von Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU schafft die Verwahrstelle ein Verfahren, das es ihr ermöglicht festzustellen, ob bei Transaktionen mit Vermögenswerten des AIF oder des für ihn handelnden AIFM dem AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wurde, und falls nicht, den AIFM entsprechend zu unterrichten und, sofern möglich, die Rückgabe der Finanzinstrumente durch die Gegenpartei zu verlangen, falls der Situation nicht abgeholfen wird.
(2)  
Erfolgen Transaktionen nicht auf einem geregelten Markt, werden die üblichen Fristen unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Transaktionen (OTC-Derivatkontrakts oder Anlagen in Immobilienwerte oder Beteiligungen an Privatunternehmen) bewertet.