Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 93 - Pflichten bezüglich Zeichnung und Rücknahme

Artikel 93

Pflichten bezüglich Zeichnung und Rücknahme

Um die in Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU genannten Vorgaben einzuhalten, erfüllt die Verwahrstelle folgende Anforderungen:

1. 

Die Verwahrstelle stellt sicher, dass der AIF, der AIFM oder die benannte Stelle geeignete und kohärente Verfahren schafft, umsetzt und anwendet, um

i) 

die Zeichnungsaufträge mit den Zeichnungserlösen und die Zahl der ausgegebenen Anteile mit den vom AIF erhaltenen Zeichnungserlösen abzugleichen;

ii) 

die Rücknahmeaufträge mit den ausbezahlten Rücknahmebeträgen und die Zahl der aufgehobenen Anteile mit den vom AIF ausbezahlten Rücknahmebeträgen abzugleichen;

iii) 

die Eignung des Abgleichverfahrens regelmäßig zu überprüfen.

Die Verwahrstelle prüft für die Zwecke der Ziffern i, ii und iii regelmäßig die Übereinstimmung zwischen der Gesamtzahl der Anteile in den Büchern des AIF und der Gesamtzahl ausstehender Anteile im AIF-Register.

2. 

Die Verwahrstelle gewährleistet und prüft regelmäßig, ob die Verfahren für Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Löschung von Anteilen des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgen und ob diese Verfahren wirksam angewandt werden.

3. 

Die Häufigkeit der Prüfungen der Verwahrstelle ist auf die Häufigkeit der Zeichnungen und Auszahlungen abgestimmt.