Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 90 - Verwahrpflichten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und der Aufzeichnungspflicht

Artikel 90

Verwahrpflichten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und der Aufzeichnungspflicht

(1)  
Der AIFM übermittelt der Verwahrstelle bei Beginn der Wahrnehmung ihrer Pflichten und danach kontinuierlich alle relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU benötigt, und stellt sicher, dass die Verwahrstelle alle relevanten Informationen von Dritten erhält.
(2)  

Um die in Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen zu erfüllen, muss die Verwahrstelle zumindest

a) 

sofortigen Zugang zu allen relevanten Informationen haben, die sie benötigt, um ihrer Pflicht zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und der Aufzeichnungspflicht nachkommen zu können, einschließlich relevanter Informationen, die der Verwahrstelle von Dritten vorzulegen sind;

b) 

über ausreichende und zuverlässige Informationen verfügen, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass der AIF oder der für ihn handelnde AIFM Eigentümer der Vermögenswerte ist;

c) 

Aufzeichnungen der Vermögenswerte führen, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der AIF oder der für ihn handelnde AIFM das Eigentum an diesen Vermögenswerten hat. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, muss die Verwahrstelle

i) 

in ihren Aufzeichnungen im Namen des AIF Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der AIF oder der für ihn handelnde AIFM das Eigentum hat, mit Angabe des jeweiligen Nominalwerts verbuchen;

ii) 

jederzeit ein umfassendes und aktuelles Verzeichnis der Vermögenswerte des AIF mit Angabe des jeweiligen Nominalwerts vorlegen können.

Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii stellt die Verwahrstelle sicher, dass Verfahren vorhanden sind, die gewährleisten, dass verbuchte Vermögenswerte nicht zugewiesen, übertragen, ausgetauscht oder übergeben werden können, ohne dass die Verwahrstelle oder ihr Beauftragter über solche Transaktionen informiert wurde, und hat die Verwahrstelle sofortigen Zugang zum schriftlichen Nachweis jeder Transaktion und Position des betreffenden Dritten. Der AIFM stellt sicher, dass die betreffenden Dritten der Verwahrstelle bei jedem Verkauf oder Erwerb von Vermögenswerten oder bei Tätigkeiten von Unternehmen, die zur Ausgabe von Finanzinstrumenten führen, mindestens aber einmal jährlich, unverzüglich die entsprechenden Zertifikate oder anderen schriftlichen Nachweise vorlegen.

(3)  
Die Verwahrstelle stellt in jedem Fall sicher, dass der AIFM geeignete Verfahren hat und anwendet, um festzustellen, ob Vermögenswerte, die der vom ihm verwaltete AIF erwirbt, ordnungsgemäß im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM verbucht werden, und um die Übereinstimmung der Positionen in den Aufzeichnungen des AIFM und den Vermögenswerten, bei denen die Verwahrstelle sich von der Eigentümerschaft des AIF oder des für ihn handelnden AIFM vergewissert hat, überprüfen zu können. Der AIFM stellt sicher, dass der Verwahrstelle im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF alle Anweisungen und relevanten Informationen übermittelt werden, damit die Verwahrstelle ihr eigenes Prüf- oder Abgleichsverfahren durchführen kann.
(4)  
Die Verwahrstelle schafft für den Fall, dass Abweichungen festgestellt werden, ein Eskalationsverfahren, das unter anderem die Unterrichtung des AIFM und — falls die Situation nicht geklärt und gegebenenfalls korrigiert werden kann — der zuständigen Behörden vorsieht, und wendet dieses Verfahren an.
(5)  
Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verwahrpflichten der Verwahrstelle gelten nach dem Look-Through-Ansatz für Vermögenswerte, die von Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstrukturen gehalten werden, die vom AIF oder von dem für ihn handelnden AIFM für die Zwecke der Anlage in die entsprechenden Vermögenswerte geschaffen und vom AIF oder von dem für ihn handelnden AIFM direkt oder indirekt kontrolliert werden.

Die Anforderung nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Dachfonds oder Master-Feeder-Strukturen, wenn die Zielfonds über eine Verwahrstelle verfügen, die bezüglich der Vermögenswerte dieser Fonds die Eigentumsverhältnisse überprüft und Aufzeichnungsfunktionen wahrnimmt.