Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 87 - Pflichten im Zusammenhang mit Zeichnungen

Artikel 87

Pflichten im Zusammenhang mit Zeichnungen

Der AIFM stellt sicher, dass die Verwahrstelle bei Ende jedes Geschäftstags Informationen über Zahlungen erhält, die von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines AIF geleistet wurden, wenn der AIFM, der AIF oder eine für ihn handelnde Partei wie z. B. ein Transfer-Agent solche Zahlungen oder einen Auftrag vom Anleger erhält. Der AIFM stellt sicher, dass die Verwahrstelle sämtliche anderen relevanten Informationen erhält, die sie benötigt, um sicherzustellen, dass die Zahlungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU auf Geldkonten verbucht werden, die im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM oder im Namen der Verwahrstelle eröffnet wurden.