Artikel 89
Verwahrpflichten im Zusammenhang mit verwahrten Vermögenswerten
Um im Hinblick auf zu verwahrende Finanzinstrumente die in Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen zu erfüllen, stellt die Verwahrstelle zumindest sicher, dass
die Finanzinstrumente gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2011/61/EU ordnungsgemäß registriert werden;
Aufzeichnungen und Konten so geführt werden, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für AIF gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern in Einklang stehen;
mit der erforderlichen Häufigkeit Abgleiche zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und den Konten und Aufzeichnungen von Dritten, denen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU Verwahrfunktionen übertragen wurden, durchgeführt werden;
im Zusammenhang mit verwahrten Finanzinstrumenten gebührende Sorgfalt angewandt wird, um einen hohen Anlegerschutzstandard zu wahren;
über die gesamte Verwahrkette hinweg alle relevanten Verwahrrisiken bewertet und überwacht werden und der AIFM über jedes festgestellte wesentliche Risiko unterrichtet wird;
geeignete organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko, dass die Finanzinstrumente oder damit verbundene Rechte aufgrund von Betrug, schlechter Verwaltung, unzureichender Registrierung oder Fahrlässigkeit verloren gehen oder geschmälert werden, so gering wie möglich zu halten;
das Eigentumsrecht des AIF oder des für ihn handelnden AIFM an den Vermögenswerten nachgeprüft wird.
Die Häufigkeit der Abgleiche nach Unterabsatz 1 Buchstabe c wird anhand der folgenden Faktoren festgelegt:
der normalen Handelstätigkeit des AIF,
jeder Transaktion, die außerhalb der normalen Handelstätigkeit stattfindet,
jeder Transaktion, die im Namen eines anderen Kunden vorgenommen wird, dessen Vermögenswerte der Dritte auf demselben Konto für Finanzinstrumente hält wie die Vermögenswerte des AIF.
Die Anforderung nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Dachfonds oder Master-Feeder-Strukturen, wenn die Zielfonds über eine Verwahrstelle verfügen, die die Vermögenswerte dieser Fonds verwahrt.