Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen (3)
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Artikel 89 - Verwahrpflichten im Zusammenhang mit verwahrten Vermögenswerten

Artikel 89

Verwahrpflichten im Zusammenhang mit verwahrten Vermögenswerten

(1)  

Um im Hinblick auf zu verwahrende Finanzinstrumente die in Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen zu erfüllen, stellt die Verwahrstelle zumindest sicher, dass

a) 

die Finanzinstrumente gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2011/61/EU ordnungsgemäß registriert werden;

b) 

Aufzeichnungen und Konten so geführt werden, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für AIF gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern in Einklang stehen;

c) 

mit der erforderlichen Häufigkeit Abgleiche zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und den Konten und Aufzeichnungen von Dritten, denen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU Verwahrfunktionen übertragen wurden, durchgeführt werden;

d) 

im Zusammenhang mit verwahrten Finanzinstrumenten gebührende Sorgfalt angewandt wird, um einen hohen Anlegerschutzstandard zu wahren;

e) 

über die gesamte Verwahrkette hinweg alle relevanten Verwahrrisiken bewertet und überwacht werden und der AIFM über jedes festgestellte wesentliche Risiko unterrichtet wird;

f) 

geeignete organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko, dass die Finanzinstrumente oder damit verbundene Rechte aufgrund von Betrug, schlechter Verwaltung, unzureichender Registrierung oder Fahrlässigkeit verloren gehen oder geschmälert werden, so gering wie möglich zu halten;

g) 

das Eigentumsrecht des AIF oder des für ihn handelnden AIFM an den Vermögenswerten nachgeprüft wird.

Die Häufigkeit der Abgleiche nach Unterabsatz 1 Buchstabe c wird anhand der folgenden Faktoren festgelegt:

a) 

der normalen Handelstätigkeit des AIF,

b) 

jeder Transaktion, die außerhalb der normalen Handelstätigkeit stattfindet,

c) 

jeder Transaktion, die im Namen eines anderen Kunden vorgenommen wird, dessen Vermögenswerte der Dritte auf demselben Konto für Finanzinstrumente hält wie die Vermögenswerte des AIF.

(2)  
Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU einem Dritten übertragen hat, unterliegt weiterhin den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis e. Sie stellt zudem sicher, dass der Dritte die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b bis g und die Trennungspflicht nach Artikel 99 erfüllt.
(3)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verwahrpflichten der Verwahrstelle gelten nach dem Look-Through-Ansatz für Vermögenswerte, in die vom AIF oder von dem für ihn handelnden AIFM direkt oder indirekt kontrollierte Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstrukturen investieren.

Die Anforderung nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Dachfonds oder Master-Feeder-Strukturen, wenn die Zielfonds über eine Verwahrstelle verfügen, die die Vermögenswerte dieser Fonds verwahrt.