Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 100 - Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments

Artikel 100

Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments

(1)  

Ein verwahrtes Finanzinstrument gilt im Sinne von Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU als abhandengekommen, wenn in Bezug auf ein von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente übertragen wurde, verwahrtes Finanzinstrument eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Ein erklärtes Eigentumsrecht des AIF ist nachweislich ungültig, da es entweder nicht mehr existiert oder niemals existiert hat;

b) 

der AIF hat das Eigentumsrecht an dem Finanzinstrument endgültig eingebüßt;

c) 

der AIF ist endgültig außerstande, mittelbar oder unmittelbar über das Finanzinstrument zu verfügen.

(2)  
Der AIFM stellt das Abhandenkommen eines Finanzinstruments in einem dokumentierten Verfahren fest, das den zuständigen Behörden ohne Weiteres zugänglich ist. Ist ein Abhandenkommen festgestellt, wird er den Anlegern umgehend auf einem dauerhaften Datenträger zur Kenntnis gebracht.
(3)  
Ein verwahrtes Finanzinstrument gilt nicht im Sinne von Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU als abhandengekommen, wenn der AIF das Eigentumsrecht an einem bestimmten Instrument endgültig eingebüßt hat, dieses Instrument jedoch durch ein anderes Finanzinstrument oder andere Finanzinstrumente ersetzt oder in ein solches oder solche umgewandelt wird.
(4)  
Bei Insolvenz des Dritten, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente übertragen wurde, stellt der AIFM das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments fest, sobald eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen mit Sicherheit erfüllt ist.

Ob eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist, steht spätestens bei Abschluss des Insolvenzverfahrens fest. Der AIFM und die Verwahrstelle verfolgen das Insolvenzverfahren aufmerksam, um festzustellen, ob alle oder einige der Finanzinstrumente, deren Verwahrung dem Dritten übertragen wurde, tatsächlich abhandengekommen sind.

(5)  
Das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments wird unabhängig davon festgestellt, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen auf Betrug, Fahrlässigkeit oder anderes vorsätzliches oder nichtvorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind.