Artikel 100
Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments
Ein verwahrtes Finanzinstrument gilt im Sinne von Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU als abhandengekommen, wenn in Bezug auf ein von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente übertragen wurde, verwahrtes Finanzinstrument eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
Ein erklärtes Eigentumsrecht des AIF ist nachweislich ungültig, da es entweder nicht mehr existiert oder niemals existiert hat;
der AIF hat das Eigentumsrecht an dem Finanzinstrument endgültig eingebüßt;
der AIF ist endgültig außerstande, mittelbar oder unmittelbar über das Finanzinstrument zu verfügen.
Ob eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist, steht spätestens bei Abschluss des Insolvenzverfahrens fest. Der AIFM und die Verwahrstelle verfolgen das Insolvenzverfahren aufmerksam, um festzustellen, ob alle oder einige der Finanzinstrumente, deren Verwahrung dem Dritten übertragen wurde, tatsächlich abhandengekommen sind.