Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 101 - Haftungsbefreiung nach Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU

Artikel 101

(1)  

Eine Verwahrstelle haftet gemäß Artikel 21 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU nicht, wenn sie nachweisen kann, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die zu dem Abhandenkommen führenden Umstände sind nicht auf eine Handlung oder Unterlassung der Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurde, zurückzuführen;

b) 

die Verwahrstelle hätte die zu dem Abhandenkommen führenden Umstände nach billigem Ermessen nicht abwenden können, obwohl sie alle branchenüblichen Schutzvorkehrungen, die einer mit gebotener Sorgfalt tätigen Verwahrstelle obliegen, getroffen hat;

c) 

die Verwahrstelle hätte das Abhandenkommen nicht abwenden können, obwohl sie ihren Sorgfaltspflichten rigoros und umfassend nachgekommen ist.

Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Verwahrstelle sichergestellt hat, dass die Verwahrstelle und der Dritte, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurde, alle nachstehenden Maßnahmen getroffen haben:

i) 

Einrichtung, Umsetzung, Anwendung und Aufrechterhaltung von geeigneten und der Art und Komplexität der Vermögenswerte des AIF angemessenen Strukturen und Verfahren sowie den entsprechenden Fachkenntnissen, um äußere Umstände, die zu dem Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments führen können, frühzeitig zu erkennen und fortlaufend zu überwachen;

ii) 

fortlaufende Bewertung, ob einer der gemäß Ziffer i erkannten Umstände ein signifikantes Risiko für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments darstellt;

iii) 

Unterrichtung des AIFM über erkannte signifikante Risiken und etwaige Einführung geeigneter Maßnahmen, um das Abhandenkommen verwahrter Finanzinstrumente abzuwenden oder zu begrenzen, wenn tatsächliche oder potenzielle äußere Umstände erkannt wurden, die als signifikantes Risiko für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments angesehen werden.

(2)  

Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gelten als erfüllt im Falle von

a) 

Naturereignissen, die sich der Kontrolle oder dem Einfluss des Menschen entziehen;

b) 

neuen Gesetzen, Verordnungen oder Beschlüssen, die durch die Regierung oder Einrichtungen der Regierung einschließlich der Gerichte angenommen werden und sich auf die verwahrten Finanzinstrumente auswirken;

c) 

Krieg, Unruhen oder anderen bedeutenden Umwälzungen.

(3)  
Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gelten nicht als erfüllt im Falle von Buchungsfehlern, operativem Versagen, Betrug, Nichteinhalten der Trennungspflicht seitens der Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurde.
(4)  
Dieser Artikel gilt entsprechend für den Beauftragten, wenn die Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absätze 13 und 14 der Richtlinie 2011/61/EU vertraglich ihre Haftung übertragen hat.