Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 29 - Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen

Artikel 29

Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen

(1)  

Die AIFM können einen AIF-Auftrag nur dann zusammen mit dem Auftrag eines anderen AIF, eines OGAW oder eines Kunden oder mit einem bei Anlage ihrer Eigenmittel veranlassten Auftrag ausführen, wenn

a) 

nach billigem Ermessen zu erwarten ist, dass die Zusammenlegung der Aufträge für keinen der AIF, OGAW oder Kunden, deren Auftrag mit anderen zusammengelegt werden soll, insgesamt von Nachteil ist;

b) 

Grundsätze für die Auftragszuweisung festgelegt sind und umgesetzt werden, die die faire Zuweisung zusammengelegter Aufträge präzise genug regeln, auch im Hinblick darauf, wie Auftragsvolumen und -preis die Zuweisungen bestimmen und wie bei Teilausführungen zu verfahren ist.

(2)  
Legt ein AIFM einen AIF-Auftrag mit einem oder mehreren Aufträgen anderer AIF, OGAW oder Kunden zusammen und führt den zusammengelegten Auftrag teilweise aus, so weist er die zugehörigen Geschäfte gemäß seinen Grundsätzen für die Auftragszuweisung zu.
(3)  
Legt ein AIFM Geschäfte für eigene Rechnung mit einem oder mehreren AIF-, OGAW- oder Kundenaufträgen zusammen, so weist er die zugehörigen Geschäfte nicht in einer Weise zu, die für den AIF, den OGAW oder einen Kunden von Nachteil ist.
(4)  
Legt ein AIFM den Auftrag eines AIF, eines OGAW oder eines sonstigen Kunden mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammen und führt den zusammengelegten Auftrag teilweise aus, so räumt er bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte dem AIF, dem OGAW oder den Kunden gegenüber seinen Eigengeschäften Vorrang ein.

Kann der AIFM dem AIF oder Kunden gegenüber jedoch schlüssig darlegen, dass er den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann er das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit seinen gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Grundsätzen anteilsmäßig zuweisen.