Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen (1)
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Artikel 22 - Ressourcen

Artikel 22

Ressourcen

(1)  
AIFM beschäftigen eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über die Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Pflichten erforderlich sind.
(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 tragen AIFM der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung.
(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügen die AIFM über die Ressourcen und Fachkenntnisse, die zur wirksamen Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.