Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 26 - Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

Artikel 26

Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

(1)  
Hat ein AIFM einen Zeichnungs- oder — falls relevant — einen Rücknahmeauftrag eines Anlegers ausgeführt, stellt er diesem unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger alle wesentlichen Informationen zur Ausführung dieses Auftrags oder — sollte dies der Fall sein — zur Annahme des Zeichnungsangebots zur Verfügung.
(2)  
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Dritter dem Anleger eine Bestätigung über die Ausführung des Auftrags vorlegen muss und diese Bestätigung die wesentlichen Informationen enthält.

Die AIFM stellen sicher, dass dieser Dritte seinen Pflichten nachkommt.

(3)  

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten wesentlichen Informationen umfassen Folgendes:

a) 

Angabe des AIFM;

b) 

Angabe des Anlegers;

c) 

Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs;

d) 

Datum der Ausführung;

e) 

Angabe des AIF;

f) 

Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

(4)  
AIFM legen dem Anleger auf Wunsch Informationen über den Stand des Auftrags oder der Annahme des Zeichnungsangebots oder gegebenenfalls beides vor.